Dingpflicht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Dingpflicht (mhd. dincphliht = Pflicht, vor Gericht, dem Ding, zu erscheinen). Aus einem österreichischen Weistum: … ein jeder, der eigenen Rauch und Herd hat, soll am Gericht … teilnehmen. Doch werden ausgenommen und bei Fernbleiben entschuldigt jene, denen Feuer- oder Wassersnot drohen oder deren Ehefrau in Geburtswehen liegt. Außerhalb dieser Gründe soll das Ausbleiben eines jeden mit einem halben Pfund Pfennigen bestraft werden. Ist nun der fernbleibende Gerichtsmann unvermögend, und kann er das halbe Pfund Pfennige nicht erlegen, so soll der Gerichtsbote in dessen Haus oder Herberge ziehen, den Ofen einschlagen, kann er aber im Haus keinen Ofen finden, so soll der Bote, damit das Ausbleiben von jenem nicht unbestraft bleibe, die Hausfrau, wofern sie ihm gefiele, beschlafen. Sagt ihm aber deren Figur nicht zu, so mag der Bote sie dem Gerichtsschreiber zur Verrichtung vergönnen.” (Zit. nach Siegfied Epperlein)

Als von der Dingpflicht befreiende Gründe galten gemäß Sachsenspiegel, Landrecht auch Gefangenschaft, Krankheit oder Reichsdienst.

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