Strafrecht im Mittelalter

Heutzutage ist die staatliche Gewalt in die Judikative, die Exekutive und die Legislative aufgeteilt.

Im Mittelalter gab es jedoch diese Gewaltenteilung nicht, sondern die gesamte Rechtssprechung, oft aber auch die Rechtssetzung (Gesetzgebung) und der Vollzug der Strafen lag in einer Hand, die in der Regel allenfalls von einer höheren Gewalt, etwa dem König, kontrolliert wurde – oft aber auch nicht. Dies führte dazu, dass nicht selten unschuldige Menschen nur auf Grund einer bloßen Anschuldigung verurteilt wurden.

Anders als in unserer heutigen Zeit wurden keine Strafen im Sinne eines Gefängnisaufenthalts ausgesprochen, sondern allenfalls Schuldner bis zur Begleichung ihrer Schuld oder auch Geiseln bzw. in der Schlacht gefangen genommene Feinde bis zur Zahlung eines Lösegeldes in Haft gehalten.

Für “normale” Straftaten hingegen wurden schon bei kleinen Delikten Körperstrafen verhängt und nicht selten wurde auch die Folter angewandt, um ein Geständnis zu erreichen, das eigentlich der Verurteilung vorangehen sollte.

Strafnachlass war sehr selten. Selbst Täter, welche ihre Tat tief bereuten, wurden nicht nur zum Tode, verurteilt sondern auch tatsächlich hingerichtet; ein wesentlicher Grund dafür war, dass im europäischen, d.h. christlichen Mittelalter der Glaube an ein Leben nach dem Tode – und eine Vergeltung im Jenseits, d.h. in der Hölle bzw. im Fegefeuer – allgemein verbreitet war. In diesem Sinne glaubte man, dass zum Tode Verurteilte, die ihre gerechte Strafe schon in dieser Welt erduldet und somit Buße getan hatten, nach dem Ableben ohne Schuld im Jenseits weiter leben könnten – und zwar im Himmel.

Das mittelalterliche Strafgesetz war also zum größten Teil vom Glauben geprägt, was ansatzweise die uns oft so grausam erscheinenden Methoden dieser Zeit erklärt.

Todesstrafen im Mittelalter

Enthaupten Der grundlegende Unterschied zwischen der Enthauptung und anderen Tötungsarten wie Hängen, Verbrennen, Ertränken und Lebendigbegraben bestand darin, dass nicht den Naturkräften die Tötung des Verbrechers überlassen wurde, sondern von menschlicher Kraft und mit handgefertigten und geführten Instrumenten. Hierbei sagte die Verordnung, dass der Verurteilte deutlich in zwei nicht zusammen hängende Stücke gehackt werden musste,

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Foltermethoden im Mittelalter

Aufhängen Bei dieser Foltermethode wurden 5 Foltergrade unterschieden: 1. Bloße Bedrohung mit der Folter außerhalb der Folterkammer 2. Überführung des Gefangenen in die Folterkammer 3. Auskleidung des Gefangenen und anbinden 4. Aufziehen des Verurteilten und hängen lassen 5. Mit Seilen und Peitschen auf den Leib schlagen

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Gerichtsverhandlung im Mittelalter

Die Gerichtsverhandlungen im 12. und frühen 13. Jahrhundert bestanden aus einem Kläger und einem Angeklagten, die von einem unparteiischen Richter angehört wurden. Beide mussten einen Eid ablegen, um ihre Glaubwürdigkeit zu beweisen. Der Meineid galt als Todsünde, die von Gott sofort bestraft wurde. Die beiden Beteiligten konnten Freunde hinzuziehen, die ebenfalls einen Eid ablegten. Allerdings

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Henker im Mittelalter

Der Scharfrichter wurde im Mittelalter auch als Henker, Freimann, Schinder, Züchtiger bezeichnet. Die Tätigkeit des Scharfrichters stellte den unmittelbaren Umgang mit dem Hinzurichtenden dar und war eine offizielle Tötungshandlung, in beiden Fällen deshalb verbunden mit starkenEmotionen und Vorstellungen. So war der Scharfrichter immer Objekt des Aberglaubens und damit Relikt des magisch-sakralen Weltbildes, obwohl er selbst

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