Makler

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Makler (v. ndl. makeln = machen, tun, handeln; seit dem 13. Jh. als mnd. maekeler belegt, seit dem 17. Jh. auch im Hdt. gebräuchlich; mhd. köufel, köufelaere = Händler, Vermittler). Fernhandelsleuten war im Hochmittelalter und Spätmittelalter an allen bedeutenden Handelsplätzen des christl. Abendlandes üblicherweise verboten, untereinander direkt Geschäfte abzuschließen. Als unparteiische Vermittler fungierten Makler (erstmals erwähnt in Genua, 1154), die von der Obrigkeit verpflichtet und in Zünften organisiert waren. Sie durften kein weiteres Geschäft und keinen Handel ausüben, waren meist auf eine bestimmte Warengattung spezialisiert und gehalten, bei Geschäftsabschlüssen ihre Mitbürger zu bevorzugen. Sie hatten von dem amtlich festgelegten Maklerlohn einen gewissen Satz an die Stadtkasse abzuführen; den Lohn erhielten sie entweder von einer Handelspartei oder von beiden je zur Hälfte. Vereidigte Makler dienten den Behörden als amtliche Schätzer und Gutachter und berieten sie bei amtlichen Preisfestsetzungen. Sie hatten Buchführungspflicht und waren vom Eigenhandel ausgeschlossen.

(s. Börse)

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