Reichsvikar

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Reichsvikar (Reichsverweser; mlat. vicarius imperii, provisor imperii). Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (1346) regelte unter anderem auch die Herrschaftsausübung während der Zeit einer Thronvakanz (infolge Tod [vacante imperio] oder Abwesenheit [absente rege]): der Pfalzgraf bei Rhein sollte das Reichsvikariat am Rhein, in Schwaben und in Ländern fränkischen Rechts ausüben („in partibus Reni et Sueviae et in iure Franconico“), dem Herzog von Sachsen unterstand das Reichsvikariat in den Ländern sächsischen Rechts („in illis locis, ubi saxonica iura servantur“), die Visconti hatten das Reichsvikariat in ihrem oberitalienischen Herrschaftsbereich, der Patriarch von Aqulilea war Genaralkapitän im restlichen Reichsitalien u.s.f. Daneben fungierten etliche Stadtherren bzw. -regierungen im jeweiligen Herrschaftsbereich als Reichsvikare, waren dabei aber auf besondere Aufgaben beschränkt, wie etwa die Erhaltung des Landfriedens, die Sicherung der Handelswege und die Bekämpfung schädlicher Leute.

Die von den Reichsvikaren „vice et nomine sacri imperii“ vorgenommenen Hoheitsakte (z.B. Lehensvergabe, Entgegennahme von Treueiden, Einnahme von Steuern, Rechtsentscheide) galten vorbehaltlich späterer Bestätigung durch den neuen König. Von der Zuständigkeit der Reichsvikare ausgenommen waren die Vergabe fürstlicher oder sonstiger Fahnlehen sowie die Veräußerung oder Verpfändung von Reichsgut.

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