Urfehde

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Urfehde (mhd. urvede, urvehede; ur- = aus, heraus, also „aus der Fehde gehen“; Friedenseid; mlat. iuramentum pacis). Eidlich bekräftigter Fehdeverzicht. Indem Urfehde geschworen wurde, galt ein Streit zwischen Fehdegegnern als beigelegt, wurden Gewaltmaßnahmen seitens des Geschädigten eingestellt, verpflichtete sich der fehdeverursachende Rechtsbrecher vertraglich zur Leistung einer Sühne (Sühnevertrag), wurde feierlich auf Rache verzichtet. Nahm ein Fehdegegner das Urfehdeangebot nicht an, so konnte er in Acht getan werden.

Als Urfehde bezeichnete man später auch das Gelöbnis von Racheverzicht und Urteilsgehorsam, das nicht-fehdefähige Bauern und Bürger bei der Entlassung aus Straf- oder Untersuchungshaft gegenüber der Obrigkeit ablegten. Auch der Schwur, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Territorium künftig zu meiden, wurde Urfehde genannt („Aufenthaltsverbotsschwur“).

Urfehden wurden in Briefen und Büchern beurkundet. Auf Bruch der Urfehde stand schwere Strafe.

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