Amt

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Amt (mhd. amt, ammet, ambet, ambahte; v. kelt. amb[i]aktus = Herumgeschickter, Bote; lat. officium, ministerium, munus, servus). Bereits unter den Karolingern bestand – letztlich wohl nach röm Vorbild – die Gewohnheit, königl. Herrschaftsfunktionen an edelfreie Gefolgsleute zu delegieren (Grafen, Amtsherzöge). Das übertragene Amt hatte ursprünglich den Charakter eines Lehens; im 10./11. Jh. entstanden daraus die erblichen Reichsämter der Herzöge und Fürsten, was zur Folge hatte, dass der König nicht mehr frei über die Ämterbesetzung verfügen konnte. Um eine neue Amtsträgerschicht zu schaffen, vergaben die salischen und staufischen Könige Ämter an unfreie Dienstleute (s. Ministerialen). Diese wuchsen jedoch ihrerseits in den Adelsstand hinein und begründeten eigene erbliche Territorialherrschaften, wodurch sich der anfängliche Amtscharakter auch ihres Lehens verlor. Vom beginnenden 13. Jh. an schufen die Landesfürsten ein Ämtersystem zur Verwaltung ihrer Territorien. Am fürstl. Hof standen besoldete und absetzbare (!) Hofräte und Hofbeamte unter Vertrag, diesen unterstanden in einer mittleren Verwaltungsebene Landvögte, Rentmeister u.a. Die unterste Verwaltungsstufe bildeten die Außenämter mit ®Richtern, Kastnern, Vögten und Schultheißen.

An Königshöfen hatten sich vom Frühmittelalter her die Ehrenämter (Erzämter, Hofämter) erhalten, nach deren Vorbild vom Ende des 12. Jh. an auch die fürstlichen Hofämter eingerichtet wurden.

Auch der kirchliche Bereich kannte ein hierarchisch aufgebautes Ämtersystem zur Aufrechterhaltung klerikaler Normen und Funktionen und zur Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche (Abgaben, Dienste).

Die Städte errangen im Spätmittelalter das Recht, einen vom Stadtherren (Fürst, Bischof) unabhängigen Verwaltungsapparat aufzubauen. ®Ratsherren, Bürgermeister, Kämmerer, Richter und Schöffen entstammten der städt. Oberschicht; städt. Angelegenheiten, wie Markt- und Gewerbeaufsicht, Lebensmittelkontrolle und Gesundheitswesen, der Erlass von Bau- und Feuervorschriften u.a., wurden von städt. Beamten besorgt. Die Hohe Gerichtsbarkeit lag, mit Ausnahme der privilegierten Reichsstädte, beim fürstl. Landgericht (Hochgericht). Aus dem fürstl. Amtsrecht, wie es sich seit dem 13. Jh. herausbildete, und dem Ämterwesen spätmittelalterliche Städte sollte die neuzeitliche Ämterpraxis und das Beamtenwesen hervorgehen.

Ma. Dorfgenossenschaften wählten unter dem Vorsitz des Dorfvorstehers zuverlässige Leute aus ihrer Mitte, denen niedere Ämter übertragen wurden. Dazu zählten die meist vier, sieben oder zwölf Geschworenen (iurati), die beim Dorfgericht (s. Gericht) als Urteiler fungierten und denen die Kontrolle der Gemarkungsgrenzen (s. Feldgeschworene), der Maße und Gewichte und der Einhaltung der Feuerordnung oblag, ferner der Bannwart (mhd. vluorer, vluorschütze; er überwachte die Einhaltung der Flur- und Allmendeordnung), der Waldhüter (mhd. waltschütze; er beaufsichtigte die gemeindeeigenen Wälder), der Untergänger (mhd. undergenger; kontrollierte die Flurgrenzen auf Grenzverletzungen hin), der Büttel (mhd. bütel; Botengänger der Gemeinde) sowie Rinder-, Schweine- und Schafhirten.

Seit dem Spätmittelalter bezeichnete der Begriff “Amt” auch einen räumlichen Verwaltungsbezirk, an dessen Spitze ein Amtmann stand. Dieser war ursprünglich vom Landesherren mit dem Amt belehnt, später entstammte er der sich herausbildenden Verwaltungsbeamtenschaft.

“Amt” wurde auch synonym für “Zunft” gebraucht.

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