Anerbe (mhd., = nächster Erbe). Der landwirtschaftliche Ertrag hing wesentlich von der Betriebsgröße ab, und so versuchten die Grundherren, die Realteilung durch das Anerbenrecht zu ersetzen, bei dem das Gut in der Hauptsache an einen Erben fiel, während die weichenden Erben (Häusler, Kätner, Kötner, Kötter) mit geringen Anteilen abgefunden wurden und in der Dorfgemeinde als nicht vollberechtigt galten. Sofern der Besitz an den ältesten Sohn überging, sprich man von Majorat, wo der jüngste Sohn rechtmäßiger Erbe war, von Minorat. Statt der durch Erbteilung zersplitterten Höfe (Halb-, Viertel-, Achtelhufen) wollten die Grundherren leistungsfähige, große Anwesen erhalten. Nicht überall konnten sie sich gegen den Widerstand der Bauern durchsetzen, die am Recht der Teilung festhielten. Besonders in Südwestdeutschland, am oberen und mittleren Rhein, in Hessen und Franken entstanden durch Bodenzersplitterung kleinere Höfe (Vierling, Viertel, Sölden, Selden).
Anerbe
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