Bannleihe

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Bannleihe. Der Ausdruck bezeichnet die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit vom König (dem banherre) auf weltl. und geistl. Gerichtsherren. Weltl. Reichsfürsten bedurften der Bannleihe nicht, unterstand ihnen doch die ordentliche Gerichtsgewalt als Stellvertreter des Königs von der Investitur her. Sie konnten die Gerichtsgewalt an Dritte weiterverleihen, Verleihung in die vierte Hand waren nicht möglich. Somit blieb der Charakter des Gerichtsbannes als vom König abgeleitetes Recht gewahrt. Der Sachsenspiegel hat die Bannleihe noch zum Gegenstand, jüngere Rechtsbücher (z.B. Deutschenspiegel, Schwabenspiegel) nennen sie nicht mehr; die Landesherren hatten sich als selbständige Gerichtsherrn – auch ohne Bannleihe – etabliert.

(s. Bann)

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