Burchard von Worms

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Burchard von Worms (Burchardus Wormaciensis, um 965 – 1025). Aus dem Geschlecht der Grafen von Reichenbach-Ziegenhain, wird nach seinem Studium in Koblenz im Jahre 1000 Bischof von Worms. Treuer Anhänger und Ratgeber Ottos III., Erzieher von dessen Sohn Konrad II., Vertrauter Heinrichs II. Von besonderer Bedeutung als Kirchenrechtler, da er in seiner 20-bändigen Sammlung geistl. Gesetze (“Decretum collectarium”, entstanden zwischen 1008 und 1012) die seit der Karolingerzeit verstreuten kirchenrechtlichen Bestimmungen und Entscheidungen wieder zusammenfasste. Im Decretum finden sich griffige Formulierungen von Rechtsregeln, die vorbildlich für mittelalterliche Rechtssentenzen werden sollten und in Verballhornung des Namens Burchard “brocarda” genannt wurden. Beispiele: “Ut nullus describatur reus, priusquam convincatur” (Dass niemand als Schuldiger bezeichnet wird, solange er nicht überführt ist), “Ut nemo absens diiudicetur” (Dass niemand in Abwesenheit verurteilt werde) oder “Ut nemo simul sit accusator, iudex et testis” (Dass niemand zugleich Ankläger, Richter und Zeuge sein soll). Seine Aufzeichnung des Hofrechts der bischöfl. Dienstleute (“Lex familiae Wormatiensis ecclesiae”; um 1024) stellt ein wichtiges zeitgeschichtliches Dokument dar. Die Neuordnung der rechtlichen Verhältnisse in der Diözese war nötig geworden, nachdem diese aus dem Gerichtssprengel des Grafen eximiert worden war. Bezeichnend ist, dass das “Hofrecht” Burchards nur Kleriker, milites (vom Bischof belehnte Adlige) und die minder- oder unfreien Hintersassen (familia) kennt; etwaige Freie werden als Fiskalinen (fisgilini homines) der familia zugerechnet, verlieren den Anspruch auf freies Eigentum und sinken so in Minderfreiheit ab. Der Rechtsstand von Freien wird nur außerhalb des bischöflichen Machtbereichs respektiert. Buch 19 der “Lex”, auch als “Corrector” oder “Medicus” bekannt, das ausführlich von Zauberei- und Hexendelikten, von Zukunftsdeutungen und Weissagungen und von den einschlägigen Strafbestimmungen handelt, bezieht sich in Teilen auf den “Canon Episcopi” des Regino von Prüm. Die Bezeichnung “Medicus” rührt von dem Grundsatz der antiken Medizin, dass Gegensätzliches durch Gegensätzliches zu heilen sei (contraria contrariis sanantur); so sei z.B. Stolz durch Demut zu brechen, Völlerei durch Fasten, Unzucht durch Enthaltsamkeit, Müßiggang durch Arbeit zu heilen. Burchard wertet die magischen Volksbräuche als vanitates und stultitiae – als Wahn und Torheit. An anderer Stelle behandelt die Lex auf sachkundige Weise Fragen zum “Missbrauch der Ehe”, über Unzucht und Liebeszauber. Ziel ist dabei die völlige Beherrschung des Sexuallebens verheirateter Paare.

Unter Burchards Leitung erfolgte der Baubeginn des ersten Doms zu Worms, von dem die Untergeschosse der westl. Rundtürme im Neubau des 12. Jh. erhaltengeblieben sind.

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