Ding (thing)

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Ding (mhd. dinc, ahd. thing = Sache, Rechtssache; lat. placitum, concilium). Das frühmittelalterliche Ding, eine Versammlung aller freien, waffenfähigen Männer nach nordgermanischem Vorbild, wurde stets unter freiem Himmel, bei Tage (tagedinc, taiding, teiding) und an hergekommener Stätte (s. Dingstatt) abgehalten. Gerichtsurteile und politische Beschlüsse wurden von den Anwesenden (dem Umstand) einstimmig gefasst. Unter der Herrschaft der Karolinger wurde das echte Ding (ungebotene Ding, banntaiding, ehafttaiding; meist an zwei Terminen – im Frühling und im Herbst – abgehalten), für das Erscheinungspflicht der Freien (s. Dingpflicht) bestand, unter den Vorsitz des Grafen gestellt, während dem gebotenen Ding, das etwa alle 14 Tage oder bedarfsweise zusammentrat und bei welchem der dingpflichtige Umstand durch Schöffen ersetzt worden war, ein Schultheiß oder Meier (meierdinc, marcdinc) vorsaß. Vor dem ungebotenen Ding wurden zivilrechtliche Sachen des Erb-, Besitz- und Schuldrechts sowie sühnbare Kriminaldelikte verhandelt, während unsühnbare schwere Verbrechen Sache des gebotenen Dings waren. Aufgegriffene Straftäter mussten gleichentags oder innerhalb von 14 Tagen vor ein Gericht gebracht, “dingfest” gemacht werden. Stand in der festgesetzten Zeit kein ungebotenes Ding an, musste eine Sondertermin anberaumt werden. Fälle, die während eines echten Dings nicht hatten erledigt werden können, wurden auf einem später anberaumten Afterding (Ausding, Nachding, Nachgericht) verhandelt.

Aus dem gebotenen Ding entwickelte sich die feudale Gerichtsbarkeit (s. Gericht), wohingegen das echte Ding in Vergessenheit geriet.

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