Evokation

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Evokation (lat. evocatio = Herausrufung, Vorladung). Das ius evocandi, das Recht, einen beliebigen Prozess aus der Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit an sich zu ziehen -“herauszurufen” -, stand im Mittelalter dem König als oberstem Gerichtsherrn zu. Die Prozessparteien selbst hatten zwar die Möglichkeit, um Verlagerung ihres Verfahrens vor ein königliches Hofgericht nachzusuchen, ein Rechtsanspruch bestand jedoch nicht. Vom ius evocandi wurde Gebrauch gemacht, wenn Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens eines Gerichts vorlagen. 1356 verzichtete Karl IV. in der ®”Goldenen Bulle” zugunsten der Kurfürsten auf das Evokationsrecht.

Auch Femgerichte beanspruchten das Evokationsrecht bei Rechtsverweigerung vor anderen Gerichten.

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