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Hausherrschaft (Hausgewalt, Hausfriedensrecht; mhd. husvride). Das „Haus“ – versinnbildlicht durch die Feuerstelle (husrouche) – war der geschützte Rechtsbezirk aller Hausgenossen (der husgenozschaft, lat. familia, d.h. des hierarchisch organisierten Verbandes von Familienangehörigen und Gesinde). Den Statuten von Nordhausen zufolge war der Hausfrieden die Grundlage der Bürgerfreiheit: „des haben sich dy borgere von erst voreynt, das ein ixlich borger sal haben frede in syneme husz“. Es stand also besonderem Friedens- und Rechtsschutz; als Friedensgrenze galten einmal die vier Eckpfeiler des Hausgerüsts, ein andermal die Trauflinie, und schon das Übersteigen des Zauns – als der äußeren Friedensgrenze – wurde mit erhöhter Buße geanhdet. Viele Rechte nennen als schwerste Verletzung des Hausfriedens den bandenmäßigen, bewaffneten Überfall auf ein Haus (hus-, heimsuochunge).
Dem freien, waffenfähigen, voll rechtsfähigen Hausherrn (husherre, husvater; pater familias, patronus) stand die Munt und damit die Schutzherrschaft über die Hausgenossen und die Verfügungsgewalt (s. gewere) über den Besitz zu, soweit hierzu keine besonderen Regelungen nach dem Erbrecht bestanden. Für den vom Hausherrn gewährleisteten Hausfriedensschutz schuldeten die Hausangehörigen Treue, Unterordnung und Dienstleistung. Die Hausherrschaft bildet die Grundlage für die Rechtsgewalt des jeweiligen Herren in wirtschaftlichen und sozialen Fragen. – Dem Familienoberhaupt einer unterschichtlichen Hausgenossenschaft fehlten wesentliche Eigenschaften der Hausherrschaft, da sein Haus auf fremdem Grund und Boden stand und er wirtschaftlich von Entscheidungen des Grundherrn abhängig war.
Etwa ab 1000 wurden Hausfriedensrechte schriftlich in den Weistümern niedergelegt. Vom Ende des 11. Jh. an wurde der Hausfrieden nichtadliger Hausverbände Bestandteil der Gottes- und Landfriedensbewegung, die zunächst vom König, ab dem 13. Jh. von den fürstlichen Territorial- und Stadtherren vertreten wurde. Für die festen Häuser der adeligen Oberschicht entwickelte sich das Hausfriedensrecht zum Hofrecht. Der Hausfrieden in den Bürgerhäusern der Städte wurde vom Stadtherrn garantiert und mit Hilfe städt. Beamter durchgesetzt. Zum ländlichen Hausfrieden in einem österreichischen Weistum von 1303: “ … des Nachts bei verschlossener Tür, bei gelöschtem Feuer und bei schlafenden Augen soll ein armer Mann sicher in seinem Haus sein“ (armer Mann = Bauer; s. Hausfriedensbruch)
(s. Familia, Grundherrschaft, Hofrecht, Landrecht, Stadtrecht, Villikation)
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