Immunität

Cinque Terre Forest
Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
Erkunde das Mittelalter: Über 3.979 Seiten und mehr als 6.400 Einträge bieten dir einen tiefen Einblick in diese Ära. Vom Ablass bis zur Zunftordnung - dieses eBook ist dein Guide durch die Geschichte, Gesellschaft und Kultur Europas von 500 bis 1500 n. Chr. Entdecke in „Leben im Schatten der Zinnen“ auf 122 Seiten die mittelalterliche Burgenwelt: Architektur, Alltag und ihre Rolle im Mittelalter kompakt erklärt.

Immunität (mlat. immunitas, emunitas, abgeleitet von lat. munus = Dienst, Amt; auch exemptio). Nach der Vorbild der röm. immunitas, der Freiheit von öffentlichen Lasten unterschiedlicher Art (munera), bedeutete der Begriff im Mittelalter die Freiheit von fremder Herrschaftsgewalt bzw. die eigenverantwortliche Ausübung “staatlicher” Hoheitsrechte. Vom Frühmittelalter an stand dem Adel die Immunität qua Geburt zu; sie leitete sich von der Idee der Schutzherrschaft nach german. Recht her, beinhaltete Grund- und Leibherrschaft sowie die Schirmhoheit über die ihrem Schutz unterstellten Leute und die Freiheit vom Eingriff königlicher Beamten. Sie wurde zur Grundlage der Landesherrschaft der Reichsfürsten im Spätmittelalter

Durch königliche Privilegierung konnte bischöflicher oder monastischer Besitz aus der Grafenzuständigkeit herausgelöst, immunisiert werden (immunitas realis). Die gräflichen Machtbefugnisse gingen dabei an die geistliche Herrschaft über, wurden aber seit dem 9. Jh. von adligen Beamten – iudices, vicedomini, praepositi, advocati – ausgeübt (etwa bei der Vertretung der Immunitätsleute vor dem öffentlichen Gericht, bei der niederen Gerichtsbarkeit im Immunitätsbezirk [Gerichtsvogtei], bei der hofrechtlichen Muntschaft über die Hintersassen, beim Aufgebot zur Heerfolge oder bei der Verfügung über Abgaben und Dienste; s. Vogt). Die Immunitäten unterstanden direkt dem Königsschutz und damit auch unter herrschaftlicher Einflussnahme der Krone. Unter Otto I. d. Gr. und seinen Nachfolgern wurde die kirchl. Immunität, die bis dahin auf den Rahmen der Grundherrschaft beschränkt war, durch gerichtl. und fiskal. Rechte auch auf Orte und Bezirke ausgedehnt, die sie grundherrschaftlich nicht oder nur teilweise besaßen (Bannimmunität). Bis zum Investiturstreit war die Verleihung der geistl. Immunität ein Akt der Königsherrschaft; danach ergab sich aus der Immunität die Reichsunmittelbarkeit der geistl. Fürsten und einiger Klöster, während die meisten klösterlichen Immunitäten unter die Hoheit der Reichsfürsten kamen.

Die kirchliche Immunität war durch erhöhten Frieden (Sonderfrieden) geschützt, dessen Verletzung nach fränkischem Königsrecht mit einer Buße von 600 Schillingen (= Wergeld eines Grafen) geahndet wurde.

Neben der immunitas realis gab es in der immunitas localis eine Privilegierung geweihter Orte, besonders der Dombezirke. In diesen – häufig als muntat bezeichneten – Stadtvierteln lagen die Bischofskirche, die Wohngebäude des Bischofs und seiner Kleriker sowie die der bischöflichen Hintersassen. Die Bewohner der “Domfreiheit” waren von weltlichen Abgaben und weltlicher Gerichtsbarkeit befreit; im Dombezirk galt Asylrecht.

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Volkert, Wilhelm (Autor)
4,38 EUR
Bestseller Nr. 5
Nach oben scrollen