Reichstag

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Reichstag (mlat. generalis conventus, generale parlamentum, generale colloquium, curia generalis; in der Goldenen Bulle von 1356: solemnis curia imperialis vel regia). Der Hoftag als Versammlung der Kollegien von Kurfürsten, Reichsfürsten und reichständischen Städten unter dem Vorsitz des Königs oder eines Stellvertreters wurde erstmals 1495 als “des Königs und des Reichs Tag” und als “des Reiches gemeiner Tag” bezeichnet, worauf der Begriff “Reichstag” zurückgeht. Die geladenen Fürsten und Herren waren bei Strafe zum Erscheinen verpflichtet. Versammlungsorte waren die königlichen Pfalzen, die Bischofsstädte und Reichsstädte. Die Beratungsthemen wurden vom König bestimmt, doch konnten auch Mitglieder des Reichstages Anregungen einbringen. In die Zuständigkeit des Reichstages fielen u.a. Reichsgesetzgebung, Reichsheerfahrten, Romfahrt, Reichssteuern, Erhebungen in den Reichsfürstenstand und Verfügungen über das Reichsgut. Der König scheint an Mehrheitsbeschlüsse nicht gebunden gewesen zu sein, außerdem war umstritten, ob Abwesende oder solche, die einen Mehrheitsbeschluss nicht unterstützten, an das Votum des Reichstages gebunden waren. In Steuersachen waren Mehrheitsbeschlüsse prinzipiell nicht bindend, was zur Konsequenz hatte, dass nur die zustimmenden Reichsstände einem diesbezüglichen Beschluss folgten.

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