Stadtfriedensordnung

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Stadtfriedensordnung (mhd. wichvride; v. wich = Wohnsitz, Stadt). Zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung gaben sich die Städte Stadtfriedensordnungen. Darin wurde das Recht, Waffen zu tragen, auf ortsansässige Bürger beschränkt. Fremden und unfreien Einwohnern war das Waffentragen generell untersagt. Zuwiderhandlungen wurden durch harte Bußzahlung, bei Zahlungsunfähigkeit durch Handabschlagen bestraft. Damit blutige Auseinandersetzungen der Obrigkeit nicht verborgen bleiben konnten, waren Wundärzte, Bader und Barbiere bei Androhung schwerer Strafen gehalten, verdächtige Wunden und Verletzungen anzuzeigen. Wurde ein gerade stattfindendes Verbrechen bemerkt, erhoben das Opfer und/oder Tatzeugen Hilfegeschrei (s. Gerüfte), dem zu folgen jedermann verpflichtet war. Der Übeltäter war festzuhalten, Indizien (Waffen, Diebesgut, zerrissene Kleidung usf.) wurden sicher gestellt. (Dass die Hilfeleistung nicht selbstverständlich war erhellt aus der Tatsache, dass mancherorts Geldbelohnung auf das Anzeigen oder Festhalten eines Täters ausgesetzt war.) Der Stadtfriedensordnung unterlagen auch Regelungen zu Sperrstunde (s. Trinkstube) und Sicherheit (s. Tagwächter, Nachtwächter). Mindere Rechtsverstöße gegen die Stadtfriedensordnung wurden vor dem städt. Sühnegericht, schwere Vergehen vor dem Stadtgericht verhandelt.

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