Spolienrecht

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Der Kaiser und deutsche König durfte als Lehnsherr der Kirchenfürsten bei deren Ableben oder Versetzung, bevor deren Nachfolger erschien, die Einkünfte des Bistums oder Erzbistums für sich beanspruchen (Regalienrecht). Das Spolienrecht betraf speziell den beweglichen Nachlaß verstorbener Bischöfe, Äbte und Erzbischöfe. Der Herrscher war berechtigt in deren Todesfall alles bare Geld, die Hausgeräte, das Vieh, die Wagen, das Getreide usw. für den Fiskus einziehen zu lassen

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