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Morganatische Ehe (Begriff des Eherechts; v. mlat. [matrimonium ad] morganaticam = [Ehe auf bloße] Morgengabe, zu mhd. morgengabe, ahd. morgangeba = Gabe des Mannes an die Frau am Morgen nach dem ersten Beilager; auch „Ehe zur linken Hand“). Bezeichnung einer Ehe zwischen nicht ebenbürtigen – standesungleichen – Partnern in regierenden Häusern. Bei der Eheschließung wurde dabei nur die Morgengabe, nicht das Wittum vereinbart. Zwischen den Ehepartnern trat keine Rechtsgemeinschaft ein, die Kinder wurden trotz der väterlichen Gewalt der Familie der Mutter zugezählt, die Frau behielt ihren bisherigen Familiennamen. Zweck dieser – auch nach Kirchenrecht vollgültigen – Ehe war, den höhergestellten Partner (meist der Mann) vor den nachteiligen standesrechtlichen Folgen einer Missheirat zu bewahren. Kinder aus solchen Ehen folgten der „ärgeren Hand“, d.h. sie führten weder Namen noch Wappen des Vaters, waren nicht erbberechtigt und traten nicht in eine mögliche Thronfolge ein.
Die Bezeichnung „Ehe zur linken Hand“ rührt daher, dass die Braut beim Trauungsakt links des Bräutigams stand und dieser der Braut die linke statt der rechten Hand reichte.
Zu derartigen Eheschließungen kam es, wenn der Mann nach dem Tod seiner rechtmäßigen Frau eine Liebesheirat – etwa mit einer Mätresse – eingehen wollte, und aus der ersten Ehe schon Kinder hervorgegangen waren.
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