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Patronat (lat., = Schutzherrschaft; v. lat. patronus = Schutzherr) Im Sprachgebrauch der kath. Kirche versteht man unter Patronat die Rechtsstellung einer Stifterpersönlichkeit (des Patrons) oder seines Rechtsnachfolgers gegenüber einer auf ihn zurückgehenden religiösen Einrichtung (Kirche, Kloster) bzw. einer von ihm gegebenen Pfründe oder anderweitigen Vermögensstiftung (Benefizium).
Das Patronatsrecht (ius patronatus) ist im 12./13. Jh. als neues Rechtsinstitut des Kirchenrechts entstanden und war – im Sinne kirchlicher Reformbestrebungen – gegen das Eigentum von Laien an Kirchen gerichtet (s. Eigenkirche). Zu den Rechten des Patrons gehörte in erster Linie das das Vorschlagsrecht bei der Besetzung der betreffenden Pfarrstelle. (Bei Eignung des vorgeschlagenen Pfarrers musste der Bischof diesen einsetzen.) Zu den Pflichten zählten die Schutzpflicht für die Kirche und die Erhaltung der Bausubstanz von Kirche und zugehörigen Gebäuden. Das Patronatsrecht wurde den früheren Eigenkirchenherren überlassen und neuen Stiftern (Angehörige des hohen und niederen Adels, auch Kleriker und kirchliche Institutionen) als Gegenleistung für ihre Zuwendungen verliehen.
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