Trinkstube

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Trinkstube (mhd. schenkhus, schenkstat). Trinkstuben – Stellen zum Ausschank von Getränken und zum Verkauf von Lebensmitteln – gab es in großer Zahl und für die unterschiedlichsten Ansprüche. Neben den Klosterschänken und den bürgerlichen, hausbrauenden Schankstuben gab es ländliche und städtische Gasthäuser, die durch das Aushängen einer Fahne oder eines Schildes anzeigten, dass Bier ausgeschenkt werde (“Schildwirtschaften”). Hier wie in den auf Wein spezialisierten Tavernen kam buntgemischtes, lärmendes Volk zusammen, vertrieb man sich die Zeit mit Gesang und Geschwätz, mit Würfel- und Kartenspiel. In der Rats- oder Geschlechterstube waren die Patrizier unter sich, entsprechend erlesen waren Wein und Speisen. Die Handwerksinnungen hatten (spätestens seit den 30er Jahren des 14. Jh.) für ihre geselligen Zechereien je eine eigene Zunftstube oder ein eigenes Zunfthaus. Um 1400 nahmen sich auch Gesellenverbände das Recht, in eigenen Stuben oder Herbergen gemeinsam zu “Schencken und Zehren”. Diese nach Gewerben gesonderten Herbergen waren auch der Anlaufpunkt zugewanderter, arbeitssuchender Gesellen. Gegen das Verlangen der Gesellen, das ihnen im Meisterhaushalt zustehende Essen und Trinken in die Gesellentrinkstube zugestellt zu bekommen, erließen verschiedene Zünfte Abwehrbestimmungen, wie z.B. die der Mainzer Schneider von 1409, derzufolge kein Meister “sin knechten oder knaben keyn eßen sal senden uzwendig sines hus”.

Jedes Wirtshaus (das Wort ist erst im 16. Jh. aufgekommen) hatte einen eigenen Namen, der von der Lage, von historischen oder legendären Begebenheiten oder von seiner vorherrschenden Kundschaft herrührte (s. Gasthäuser).

Wirtshäuser waren beliebte Anlaufstellen des fahrenden Volkes. Hier konnte man die trockene Kehle spülen, hier fand man dankbare Zuhörerschaft für Nachrichten von “draußen” und konnte sich kundig machen über örtliche Gegebenheiten und Veranstaltungen. Spielleute konnten hier auf Publikum und kleine Gaben rechnen, Trickbetrüger fanden Dumme, die ihnen auf den Leim gingen, Liebesdienerinnen legten ihre Netze aus.

Um Ruhe und Sicherheit in den nächtlichen Straßen nicht durch Nachtschwärmer stören zu lassen, wurde der Ausschank mit dem zweiten oder dritten Läuten der Abendglocke (sommers um 22 Uhr, winters um 20 Uhr) eingestellt, weswegen die Abendglocke auch Trink-, Bier- oder Weinglocke hieß. Die Gäste konnten noch eine Stunde in der Schänke verweilen, mussten dann jedoch auf dem kürzesten Weg nach Hause gehen, wobei sie vorschriftsgemäß eine brennende Laterne mit sich zu führen hatten oder sich vom Wirtsgesinde heimleuchten ließen. Auf dem Heimweg soll niemand “mit geschrei und unczucht … auf dem marckt noch in der gassen umbgeen”. Es wurde eingeschärft, dass man nächtlings “nit schrey noch ander unfug treib”.

Mit dem letzten Schlag der Bierglocke durfte “kein wirtt nymand keynerlei tranck” mehr geben (Eger, um 1460). Bei Übertretung des Ratsgebots mussten Wirt wie Gäste Strafe zahlen (“zu wandel verfallen sein”). Die Buße war mitunter sehr empfindlich, und wer “des wandels nit zu geben het, der sol ein jar von der stat zihen, on alle gnad” (Eger, um 1460). Möglicherweise wollte man mit derlei drakonischen Strafen stadtschädliche Elemente – notorische Säufer, Kriminelle, Arbeitsscheue – aus der Stadt entfernen.

(s. Trunkenheit)

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