Volkslied

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Volkslied (mlat. cantus vulgi, cantus vulgaris, cantilena saecularis, als Gegenstück zum Kunstlied, cantus artificialis). Unter Volksliedern sind solche Lieder zu verstehen, die über einen langen Zeitraum hinweg populär bleiben, Stimmungen und Anliegen breiter Volksschichten zum Inhalt haben, ohne deutlichen oder aktualisierenden Bezug zu nehmen. Sie sind von schlichtem, ungekünsteltem Strophenbau, beruhen auf gleichartigen Verszeilen, die durch fortlaufende Endreime oder Assonanzen verbunden sind und werden zu einfacher, einprägsamer Melodie gesungen. Der thematische Gehalt der Lieder umfasst alle Lebensbereiche und entspricht den Gegebenheiten des jeweiligen Standes (Bauern-, Hirten-, Spielmanns-, Landsknechts-, Liebes- und historisch-politische Lieder, Kinder-, Spott- und erotische Lieder). Liederaufzeichnungen aus der Zeit vor dem 15. Jh. fehlen gänzlich, erst danach setzt die schriftliche Überlieferung ein. Die meist unbekanten Urheber der Volkslieder sind in den Kreisen der Spielleute zu suchen. Viele der in Liederhandschriften zusammengetragenen Volkslieder hatten schon vor der Niederschrift eine lange Geschichte hinter sich, während der sie von Generationen verändert, ausgeschmückt oder vereinfacht worden waren. Das Stadtbürgertum des Spätmittelalter erweist in Erhaltung und Pflege des Liedgutes sein Traditionsbewusstsein. Volkslieder finden sich in den spätmittelalterliche Sammlungen von Locham, Glogau, Wienhausen, Rostock und dem der Clara Hätzlerin.

Von anderer Art waren Lieder, die auf aktuelle Zustände und Ereignisse Bezug nahmen und quasi gereimte Zeitungen darstellten. Derlei Lieder waren eher kunstlos; sie lebten von ihrem Nachrichtenwert und fielen schnell in Vergessenheit, wenn sie nicht Eingang in eine Chronik fanden.

Die Kirche suchte während des ganzen 1. Jahrtausends das Volk davon zu überzeugen, dass Singen außerhalb der Kirche, dass Tanzen und Spielmannsmusik Teufelswerk und damit auszurotten seien. Ein Kapitulare von 789 verbot Nonnen, cantica rustica bzw. cantilenae saeculares zu singen. Otfried von Weißenburg diskriminiert Tanz- und Volkslieder als “laicorum cantus obscoenus”. Allen Verboten und Strafandrohungen zum Trotz (in manchen Gegenden wurde fahrenden Sängern die Kommunion verweigert, ja sogar die Exkommunikation angedroht), erhielt sich das Volk seine Freude an weltlicher Musik und am Gesang.

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