Ablass

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Ablass (mhd. aplaz, antlaz; mlat. indulgentia, absolutio, condonatio, relaxatio, remissio, venia). Sünde zieht göttliche Strafe nach sich. Die Kirche bietet im Sakrament der Buße die Möglichkeit, Befreiung (“Absolution”) von der zeitlichen Sündenstrafe zu erlangen. Als außersakramentale Möglichkeit, noch zu Lebzeiten von Sündenstrafen freigesprochen zu werden, wurde im 11. Jh. von südfranzösischen und nordspanischen Bischöfen der Ablass eingeführt. Ablass wurde für auferlegte diesseitige Bußpflichten, für bestimmte Zeitspannen der Bußzeit im Fegefeuer gewährt oder für die gesamte – auch für zukünftige Sünden – zu erwartende Fegfeuerbuße (dieser “Generalablass” oder “vollkommene” Ablass wurde nach 1095 Kreuzzugsteilnehmern versprochen). In Rom etwa wurden einem Sünder 7.000 Jahre Fegefeuer erlassen, wenn er in reuiger Gesinnung jene Kapelle besuchte, in der St. Peter einst gepredigt hatte. 17.000 Jahre Fegefeuer blieben demjenigen erspart, der reuevoll die drei Kreuzespartikel küsste. 1240 bestimmte eine päpstl. Bulle, dass alle Pilgergelübde, die zur Erlangung eines Ablasses abgelegt worden waren, durch Geldhingabe abgegolten werden konnten. Vollständigen Ablass gab es außer für Kreuzzugsteilnahme (s.o.) auch für eine Romfahrt im ® Heiligen Jahr (erstmals 1300).

Als ablasserwirkende Bußleistungen galten – neben Kreuzzugsteilnahme und Wallfahrten (antlazvart) – Hilfsdienste oder Geldzuwendungen beim Bau von Kirchen und Brücken, caritative Betätigung, das Einsammeln von Kreuzzugsgeldern, das Anhören einer Ablasspredigt an bestimmtem Ort und zu bestimmter Zeit, bestimmte Gebete oder kultische Gesten (etwa Neigen des Kopfes) und endlich der käufliche Erwerb von Ablassbriefen.

Aus der ursprünglich nur für den Verhinderungsfall vorgesehenen Geldhingabe entwickelte sich vom 13. Jh. an das päpstliche Privileg der Ablassgewährung gegen Bezahlung. Clemens VI. machte in seiner Bulle von 1343 diese Praxis zum Teil der kath. Lehre. Das Ablass-Privileg wurde an Kirchen oder Bischöfe weiterverpachtet. Es kam zu einer immer dreisteren Ausplünderung der Gläubigen zugunsten klerikaler, besonders päpstlicher Kassen. Seit 1476 konnte Ablass auch für Verstorbene erwirkt – d.h. erkauft – werden. Ablasspredigten und Ablassbriefe forderten im 15. Jh. wachsenden Protest heraus, der in der Reformation gipfeln sollte.

Die theoretische Basis der Ablasspraxis war ein Produkt scholastischer Argumentation: Christus und die Heiligen hätten durch ihre gottgefälligen Werke einen derartigen Schatz an Verdiensten (Gnadenschatz, thesaurus ecclesiae) angehäuft, dass daraus dem Sünder zum Ablass zeitlicher Sündenstrafen (also solcher, die im Fegefeuer abzubüßen waren) gleichsam Gutschriften übertragen werden konnten. Dass dieser Verdiensttransfer kostenpflichtig war, ließ sich mit der Tradition der Geldbuße verknüpfen. Die Verwaltung dieses Schatzes kam dem Papst als vicarius Christi z; dieser machte daraus ein wirkmächtiges Instrument zur Bindung der Gläubigen an das Papsttum, das obendrein noch eine üppig sprudelnde Finanzquelle darstellte .

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