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ärgere Hand (lat. conditio vilior). Ma. Rechtsgrundsatz, demzufolge Kinder aus Ehen standesungleicher Partner dem Stand des schlechter geborenen Elternteils zugerechnet wurden. In einem Reichsweistum von 1282: „quod partus conditionem semper sequi debeat viliorem“ („dass das Kind immer dem niedrigeren Stand zu folgen hat“). Dieser Grundsatz wurde jedoch nicht konsequent befolgt. Nach anderer Auffassung folgte das Kind dem Stande der Mutter („partus ventrem sequitur“) oder war die Standeszugehörigkeit der Kinder geteilt: einige Geschwister blieben frei, andere fielen an den Herrn des unfreien Elternteils; oder: Söhne folgten dem Stand des Vaters, Töchter dem der Mutter.
(s. ebenbürtig, Ehe, morganatisch)
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