Bürgermeister

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Bürgermeister (mhd. burgermeister, burmeister, altmann, stettmeister; mlat. magister civium, magister burgensium, burgimagister, capitaneus). In frühmittelalterliche Städten übte der Statthalter der Landesherrschaft zusammen mit gewählten Geschworenen oder Schöffen (später “Räte” genannt) das Regiment aus. Gemäß der Ratsverfassung, die vom Anfang des 13. Jh. an durchsetzte, wählten die städt. Ratsbürger das Stadtoberhaupt, den Bürgermeister, aus ihrer Mitte. Dieses Recht ist zuerst für die rheinischen Bischofsstädte (Straßburg, Worms, Speyer, Basel) belegt. Es folgten Aachen, Hamburg, Regensburg, Augsburg, Köln und Wien. In vielen anderen Städten kam das Bürgermeisteramt erst im 14. Jh. auf, so in Magdeburg, Goslar, Breslau, Dortmund, Bremen, Frankfurt/M. und München. Ebenso wie die Ratsherren entstammte der Bürgermeister der städt. Oberschicht (Ministerialen, Kaufherren). Erst im Spätmittelalter waren auch gutsituierte Handwerker im Rat vertreten und somit als Bürgermeister wählbar. Der Bürgermeister sollte wenigstens ein Jahr als Rat tätig gewesen, verheiratet oder Witwer sein; ihm oblagen die Aufsicht über die städt. Ämter (Amt) und über die Stadtbediensteten, er stand dem städt. Sühnegericht als Richter vor, überwachte die Zünfte und repräsentierte zusammen mit dem Ratskollegium die Stadt nach außen. Er führte das Stadtsiegel und bewahrte die Schlüssel der Stadttore. In manchen Städten amteten zeitweilig mehrere Bürgermeister gleichzeitig, wobei jeder mit einem eigenen Ratskollegium für einen Stadtteil zuständig war. Seit dem 14. Jh. warfen sich manche Patrizier als Bürgermeister zu Lokaldespoten auf, so die Auer in Regensburg oder der Ritter Rudolf Brun in Zürich. In manchen Städten wurde das Amt gleichsam erblich, denn der Reichtum, welcher wirtschaftliche Unabhängigkeit und Abkömmlichkeit garantierte, somit die Amtsführung eines Bürgermeisters erst ermöglichte, war nur wenigen herausragenden Familien eigen.

Bei Amtsantritt legten die Bürgermeister einen Eid ab, in welchem sie beschworen, “des Stadtherrn und der Stadt Ehre und Nutzen zu fördern, Schaden von ihnen abzuwenden, ihr Amt aufrichtig auszuüben, arme und reiche Bürger nach gleichem Recht zu richten, gegen Bestechungen gefeit zu sein, nicht nach Freundschaft oder Feindschaft zu urteilen, Frieden und Einheit der Stadt zu schützen, die Geheimnisse des Rates nicht preiszugeben” (zit. nach E. Engel).

An der Spitze der Dorfgenossenschaft stand ein aus der Dorfgemeinschaft stammender und von der Herrschaft des Dorfes eingesetzter Amtmann, der den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und im Dorfgericht innehatte und als Mittler zwischen Dorf- bzw. Landesherren und der Dorfgemeinde fungierte. Er hieß im nord- und ostdeutschen Raum Schulze (mlat. scultetus) oder Bauermeister (mhd. burmester), im mittel- und süddeutschen Raum Ammann oder Ammanmeister (v. mhd. ambetman), Schultheiß (mhd. schultheize), Heimbürge oder Vogt (mhd. auch voget, voit, vout).

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