Ebenbürtig

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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ebenbürtig (mhd. ebenburtec = von gleicher Geburt). Aufgrund gleichen Geburtsstandes, der “Ebenbürtigkeit”, war rechtliche Gleichstellung gegeben. Dies war von besonderer Bedeutung beim mittelalterliche Ehe-, Erb- und Lehensrecht. Heiraten waren im Prinzip nur unter Angehörigen des gleichen Standes möglich, eine zwischen standesungleichen Personen geschlossene Ehe galt als Missheirat (disparagium); Hofgerichte sollten unter dem Vorsitz eines Fürsten und mit Beisitzern von adeligem Stand tagen; Kinder einer unebenbürtigen Frau gelangten nicht in den Stand des Vaters sondern verblieben in dem minderen der Mutter (sie folgten der “ärgeren Hand”); ein Zweikampfgegner durfte nicht minderrangig sein usf. Die Ebenbürtigkeit war im Frühmittelalter nur für den Hochadel von Belang; im weitern Mittelalter orientierten sich immer mehr der gehobenen Stände daran.

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