Feuerordnung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Feuerordnung. Hierzu zählen Verordnungen zu Feuerverhütung und solche zur Brandbekämpfung. Ein großer Teil der Verordnungen zur Feuerverhütung hatte baupolizeilichen Charakter und betraf das Verbot von Schindel- und Strohdächern sowie die Bezuschussung von Umdeckungen auf Ziegel oder Schiefer, die Errichtung von Schornsteinen, die Verlegung brandträchtiger Werkstätten und Gewerbe (Schmiede, Töpfer, Bronzegießer, Bäcker, Brauer, Badstübner) in Steinhäuser, an die Stadtperipherie oder nach außerhalb der Stadt und die Errichtung von zinnengekrönten Brandmauern (schidmure) zur Verhinderung des Übergreifens eines Feuers von Haus zu Haus. Dem Schutz vor Feuerschaden galten ferner Kontrollgänge der städt. Feuerbeschauer (mhd. viur-beschouwe), diverse Verbote gegen brandgefährliche Verrichtungen und Bestimmungen zum Ausläuten der Zeit abendlichen Feuerlöschens in den Essen der Schmiede sowie in Backöfen und Kachelöfen ohne besonderen Schutz gegen Funkenflug. In diesem Zusammenhang sei eine Verordnung Kaiser Karls IV. erwähnt, welche die Glasmacherei im Nürnberger Reichsforst wegen Brandgefahr (und Raubbau) verbietet.

Der große Stadtbrand, der 1298 Straßburg heimsuchte und dem 355 Häuser zum Opfer fielen, war Anlass für ein baupolizeiliches Verbot vorkragender Obergeschosse (“Überhänge”). Der Rat von Hameln erließ 1385 eine strafbewehrte Verordnung, dass binnen eines Jahres feuergefährdete Häuser abzubrechen seien. Um Schornsteinbränden vorzubeugen, ergingen Verordnungen zur regelmäßigen amtlichen Kontrolle und zum Kehren der Schlote; eine einschlägige Bestimmung ist beispielsweise in Frankfurt/M. für das Jahr 1390 belegt.

Zur Brandbekämpfung waren prinzipiell alle Stadtbewohner verpflichtet, gleich ob Kaufleute oder Kloakenreiniger, Mönche oder Dirnen. Von besonderer Schlagkraft waren die gut organisierten und ausgerüsteten zünftigen Handwerker. Die Verordnungen zur Brandbekämpfung betrafen: beständige Feuerwacht der Nachtwächter und Turmwächter; Alarmierungsmaßnahmen (Glockenläuten, Hornblasen, Feurio-Geschrei); Freihalten von Straßen und Gassen, um Wasserwagen ungehinderten Zugang zu gewährleisten (dies betraf hinderliche Gaffer ebenso wie den Schutt zusammengestürzter Häuser); Bereithalten gefüllter Wasserzuber sowie von Karren zu deren Beförderung, von ledernen oder hölzernen Schöpfeimern, von Handdruck-Feuerspritzen (aus Messing, erst seit dem SMA.), von Leitern, Feuerhaken und Äxten; Instandhaltung der öffentlichen Brunnen; Verpflichtung der Einwohner, besonders der Handwerker aus dem Baugewerben (Zimmerleute, Steinmetze, Maurer, Dachdecker, Schmiede), bei der Brandbekämpfung und bei der Brandwache u.a.m. Dienste zu leisten. Mancherorts wurde möglichst frühes Eintreffen am Brandort nach einem Prämiensystem belohnt (Basel, Wien, Nürnberg), wogegen Säumigkeit hart bestraft wurde.

Zur Abschreckung von Plünderern, die sich das allgemeine Chaos in einer brennenden Stadt zunutze machen wollten, waren Teile der bürgerlichen Aufgebote bewaffnet.

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