Gesundheitsordnung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Gesundheitsordnung. Ein dem westgot. König Eurich (466-484) zugeschriebener Gesetzestext (Codex Euricianus, Lex Visigothorum) enthält detaillierte Bestimmungen zu Ärzten, Krankheiten, medizinischen Behandlungsmetoden, zu Arzthonoraren und zu Entschädigungszahlungen bei Misserfolgen, zur Ausbildung von Lehrlingen und zu dem entrichtenden Lehrgeld und zu Anderem mehr. “Obwohl die übrigen Germanenrechte Heilkundige und Behandlungen nicht erwähnen, ist doch davon auszugehen, dass sich in den Lex Visigothorum … eine medizinische Kultur widerspiegelt, wie sie im frühen und hohen Mittelalter überall im Abendland existierte.” (Zit. K. P. Jankrift)

Im 12. u. 13. Jh. entstanden die Medizinalordnung Rogers II. und die Medizinalordnung Friedrichs II.

Aus dem 14. Jh. stammen Medizinalgesetzgebungen zur Verpflichtung und Reglementierung städt. Ärzte. In einer Nürnberger Ratsverordnung von 1350 heißt es: “Man hat auch gesetzet, daz alle ertzet, …., suln sweren, also daz sie alle sichen bewaren, …., und suln auch zitlich und bescheidentlich lone nemen von den burgern, …., und deheine recept suln si hoher rechen, danne als si ez von der apoteken nemen …” Eine entsprechende Verordnung findet sich in den Konstanzer Ratsbüchern von 1387. In München stand schon 1312 ein Arzt in städt. Sold. In Augsburg wurde 1362 ein Stadtarzt eingestellt; zu seinem jährl. Gehalt von 30 Pfund Heller kamen Honorare in Höhe von 2 Pfennig für Konsultation in der ärztl. Praxis und 8 Pfennig für Hausbesuche. Behandlungen, die sich über mehr als acht Tage hinzogen, wurden mit 60 Pfennig in Rechnung gestellt. Für die Ausstellung eines Rezeptes wurde dem Patienten 4 Schilling Pfennig berechnet. In Frankfurt und Köln betreuten Stadtärzte seit 1377 bzw. 1457 die städt. Spitäler. Nürnberger Rechnungsbücher weisen für das 14. Jh. besoldete Ärzte aus. Kaiser Sigismund erließ 1426 ein Gesetz, das alle deutschen Reichsstädte zur Anstellung und Besoldung von Meisterärzten oder Stadtphysisi verpflichtete. Stadtärzte und städtische Hebammen hatten immer erreichbar zu sein, sie durften die Stadt nicht ohne die Erlaubnis des Bürgermeisters verlassen.

Zur Vorsorge gegen allgemeine Gefährdungen der Gesundheit sowie zur Überwachung der Apotheken und des medizinischen Personals einer Stadt (Hebammen, Barbiere, Schneidärzte, Wundärzte usf.) setzte der städt. Rat Ordnungen, deren Einhaltung von den vereidigten Stadtärzten überwacht wurde. Bei der Apothekenschau wurde die ordnungsgemäße Führung des Giftbuches sowie die Bevorratung wichtiger Medikamente und Grundstoffe kontrolliert. Für die Zulassungsprüfung zu den o.g. niedrigen medizinischen Berufen waren die Physici ebenso zuständig wie für die ständige Überwachung ihrer Tätigkeit. Stadtärzte leiteten auch Untersuchungen in Fällen von unklarem Tod, wobei die eigentliche Obduktion durch Barbiere oder Wundärzte durchgeführt wurde (s. Gerichtsmedizin).

Ein Nürnberger Ärzteeid aus der Zeit zwischen 1338 und 1360 enthält eine Verpflichtung, nach der Ärzten die Herstellung von Arzneimitteln untersagt war. Damit zielte der Rat auf eine strikte Trennung von Arzt- und Apothekerberuf.

In Seuchenzeiten waren Gesundheitsordnungen von größter Wichtigkeit; sie sahen Maßnahmen vor wie Untersuchung auf Anzeichen seuchenhafter Erkrankungen, Verhängung von Quarantäne, Schließung von Badhäusern, Anzeigepflicht für Seuchenverdacht oder -ausbrüchen, Durchzugsverbot für Fremde, Verbot von Markt- und Festveranstaltungen, Schließung von Seuchenhäusern, Abtransport der Leichen usf.

(s. Ärzte, Honorar, Siechenhäuser, Quarantäne)

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