Gewere

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Gewere (mhd. gewer, giwerida, wer = rechtskräftig gesicherter Besitz, tatsächliches Besitztum). Das ältere deutsche Recht kannte, wie die germanischen Rechte, keine Unterscheidung von Besitz (possessio) und Eigentum (dominium). Stattdessen bestand im Gewere die Verfügungsgewalt über Sachen und Rechte. “Investitur” war der sichtbare Akt der Einsetzung (s. “Anleit”) in ein Gut oder ein Recht. Gewaltsames Brechen der Gewere, etwa durch Raub oder Diebstahl, bedeutete nicht deren Verlust. Die Aufgabe einer Gewere geschah durch den öffentlich vor Gericht vollzogenen Akt der Auflassung. Die Gewere trat in verschiedenen Formen auf: unmittelbare Gewere an einem Grundstück hatte, wer natürliche Früchte zog, mittelbare der Zinsberechtigte; in der Grundherrschaft wie im Lehnswesen hatten der Grund- bzw. der Lehnsherr Obereigentum, der Grundhold bzw. Lehnsmann das Nutzeigentum an demselben Gut; als “rechte Gewere” bezeichnete man die uneingeschränkte, faktische wie rechtliche Sachherrschaft; ideelle Gewere bestand an einem rechtswidrig entzogenen Gut oder an einem rechtmäßigen Erbteil; Pfandgewere hatte ein Gläubiger am Pfandobjekt. Im Spätmittelalter wird das Wort gewere durch das Wort besitzunge (Lehnübersetzung zu lat. possessio) abgelöst.

Unter gewere verstand man auch den Rechtsanspruch an einer Person (potestas), einen Gewährsmann (auf dessen fundierte Aussage man sich stützen konnte) oder die Gewährschaft (mancipatio; das Einstehen des Veräußerers einer Sache für den Fall, dass ein Dritter die Sache von dem Erwerber herausfordert).

(s. Besitz, Eigentum, anevanc, munt)

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