Hochgericht

Cinque Terre Forest
Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
Erkunde das Mittelalter: Über 3.979 Seiten und mehr als 6.400 Einträge bieten dir einen tiefen Einblick in diese Ära. Vom Ablass bis zur Zunftordnung - dieses eBook ist dein Guide durch die Geschichte, Gesellschaft und Kultur Europas von 500 bis 1500 n. Chr. Entdecke in „Leben im Schatten der Zinnen“ auf 122 Seiten die mittelalterliche Burgenwelt: Architektur, Alltag und ihre Rolle im Mittelalter kompakt erklärt.

Hochgericht. (mhd. halsgerichte, hohgeriht; mlat. iudicium maius, iud. altum, iud. supremum; vom 12. Jh. an auch bluotban, iudicium sanguinis). Die hohe Gerichtsbarkeit hat sich aus dem Kompositionensystem der Volksrechte entwickelt, war bis ins 10. Jh. durch die Höhe der verhängten Bußzahlungen definiert und wurde meist von den Grafengerichten ausgeübt. Dazu gesellte sich die Blutgerichtsbarkeit bei handhafter Tat. Im 12. Jh. hat sich das Hochgericht vom Niedergericht getrennt und zunehmend den Charakter einer Blutgerichtsbarkeit angenommen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten nun vornehmlich Delikte, die mit Lebens- oder Körperstrafen zu ahnden waren (delicta capitalia, causae maiores, c. sanguinis), seltener solche, die durch Geldstrafe abgegolten werden konnten (causae minores). Zu den Kapitaldelikten zählten Mord, schwerer Diebstahl, Brandstiftung, Vergewaltigung, später auch unberechtigte Fehde, Friedensbruch, Münzfälschung (s. Münzvergehen), Ketzerei (s. Häresie), Zauberei (s. Hexenprozess), Sodomie und Abtreibung. Bei Fällen von Verwundung war die jeweilige Gerichtszuständigkeit i.a. durch die Schwere der Verletzung gegeben und nicht eindeutig festgelegt. Kompetenzstreitigkeiten entstanden vor allem um bußwürdige Sachen wie Totschlag und schwere Verwundung, da sowohl Hoch- wie Niedergericht am Eingang der Bußgelder interessiert waren. Vom 12./13. Jh. an gelang es den Niedergerichten in zunehmendem Maße, die bußwürdigen Sachen an sich zu ziehen, wogegen das Hochgericht auf die Erledigung todeswürdiger Sachen festgelegt und zum reinen Blutgericht wurde.

Im Spätmittelalter erreichten auch die Ratsgremien einiger privilegierter Reichsstädte die Blutgerichtsbarkeit (z.B. Nürnberg, 1320).

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Volkert, Wilhelm (Autor)
4,39 EUR
Bestseller Nr. 5
Nach oben scrollen