Hoffahrt

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Hoffahrt (mhd. hovereise, hovevart). Bezeichnung für die Verpflichtung eines Lehnsmannes, auf Befehl den Hof seines Lehnsherren aufzusuchen, um dort den geforderten Dienstpflichten nachzukommen. Diese konnten in Rat (consilium, etwa bei Gericht), Kriegsdienst (auxilium) oder höfischen Diensten bestehen. Fürsten waren zum Hofdienst als Berater des Königs verpflichtet, sie mussten zu Hoflagern, Hoftagen und Lehnsgerichten anreisen, um Beistand und Rat zu leisten. Verweigerung der Hoffahrt, etwa um die Beschwerlichkeiten und Kosten der Reise zu umgehen, wurde als Verbrechen angesehen und wurde wenigstens bis zum Interregnum (1254-1273) durch Lehnsentzug bestraft – danach ist keine Bestrafung wegen Nichterscheinens mehr belegt. In der Folgezeit ging die Verpflichtung zur Hoffahrt über in das Recht zur Teilnahme am Reichs- oder Landtag.

(s. consilium, Hoftag, Landtag, Reichstag)

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