Honorar

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Honorar (lat. honorarium = Ehrensold). Die Leistungen von Ärzten oder Juristen wurden durch Geldzahlung, das Honorar, abgegolten. Universitätsprofessoren lebten, soweit sie nicht durch Leistungen der Kirche versorgt waren (Pfründe, Benefizien), entweder von Honoraren (collectae) der Studenten oder (in Deutschland erst vom 15. Jh. an) von einem salarium (Gehalt) des Trägers der jeweiligen Schule, also von königlichem, fürstlichem oder städtischem Gehalt. Auch die nicht fest angestellten Universitätslehrer bezogen für ihre Vorlesungen Honorar von den Studenten. Dass dieses Honorar eher unzureichend war, erhellt aus der Tatsache, dass sich die Lehrer zu allerlei Nebentätigkeiten, etwa Erstellen von Horoskopen oder Abfassen von Kalendern, gezwungen sahen.

Die geschworenen städtischen medici mussten ihr Honorar, das ihnen neben einem städt. Festgehalt für ärztl. Leistung, Besuchs- und Wegegebühren zustand, nach einer Gebührentaxe des Rats berechnen. (Nachbesuche wurden etwa mit einem Viertel der Erstbesuchsgebühr berechnet, für Besuche bei “gefährlichen und contagiös Krankheiten” wurde ein Aufschlag in Rechnung gestellt. Nach einem Augsburger Anstellungsvertrag von 1362 zahlte der Rat seinem Stadtarzt pauschal 30 Pfund Heller, damit er auch den Armen Rat und Beistand angedeihen ließ. Das Honorar für eine Konsultation oder eine Harnschau im Haus des Arztes betrug 2 Pf., das vierfache Honorar wurde bei einem Besuch im Hause des Patienten berechnet. Für die Ausfertigung eines Rezeptes wurden vier Schilling Pfennig in Rechnung gestellt.) Gegen Ende des Mittelalter dürfte, neben wenigen zu Reichtum und Ehren Gekommenen, eine Vielzahl von Ärzten ein eher kümmerliches Auskommen gehabt haben und einen Teil ihres Honorars in Naturalien bezogen haben (s. Ärzte).

Rechtslehrer an den Universitäten bezogen im Hochmittelalter ein Honorar, das etwa dem Dreifachen des an der Artistenfakultät üblichen entsprach und noch über dem der medici lag. Juristen, deren Zahl mit der Annahme des Röm. Rechts im 12./13. Jh. stark zugenommen hatte, fanden je nach Ausbildungsstand (Doctor iur.utr., Doctor iur.can., Doctor iur.civ., Magister, Lizentiat, Bakkalaureus) als fürstl. Räte, diplomatische Gesandte, Beisitzer im Reichskammergericht, Notare, Stadt- oder Rats- oder Gerichtsschreiber u.a.m. unterschiedliche Besoldung. Dem Volkswitz des ausgehenden Mittelalter galt sowohl das Honorar der Juristen wie das der studierten Ärzte als überzogen und war Anlass zu beißendem Spott.

An den Stadtschulen beschäftigte Schulmeister erhielten nach einer Schulordnung von Eger im Jahre 1350 ein Entgelt von zwei Gulden pro Vierteljahr, Schulgehilfen wurden mit einem Denar pro Woche bezahlt. In Landau/Pfalz war festgelegt (1432), dass Kinder in der Grundstufe (Tabulistae) 16 Heller, solche, die den Donatus lernten (Donatistae), 2 Schilling und die der Oberstufe (Alexandristae) 2 1/2 Schilling Schulgeld zu zahlen hätten. Hinzu kamen Zuwendungen an bestimmten Festtagen, die meist in Form von Naturalien erbracht wurden.

(s.a. Entlohnung, Lohnarbeit)

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