Landgericht

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Landgericht (mhd. lantgerihte, lantdinc, lantteidinc; mlat. iudicium generale, i. maius, i. provinciale). Nachfolger des karoling Grafengerichts (iudicium comicie), zustandegekommen durch den Wandel vom Volksrecht (Stammesrecht) zum Landrecht. Im Frühmittelalter waren die Grafen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Recht der jeweiligen Grafschaft zuständig. Das Gräfliche Landgericht tagte regelmäßig zwei- oder dreimal im Jahr (“echtes Ding”), konnte aber auch außerhalb des Turnus’ zusammengerufen werden. Das Grafengericht stand unter dem Königsbann. Der Graf oder sein Stellvertreter waren als Richter lediglich Leiter des Verfahrens und Künder des von den Schöffen gefundenen Urteilsspruchs. Der Sachsenspiegel chrakterisiert das Landgericht als Hochgericht eines Gerichtssprengels mit Zuständigkeit für alle Angehörigen der freien Stände und mit umfassender Sachkompetenz. Es war ebenso zuständig für zivilrechtliche und statusrechtliche Fälle (z.B. Klagen um Erb und Eigen oder um Freiheit der Person) wie für kriminalrechtliche Delikte, die mit Leib- und Lebensstrafen zu ahnden waren. Mit dem Niedergang der königl. Zentralgewalt gelangte vom 13. Jh. an der Gerichtsbann in landesherrliche Zuständigkeit. Die Fürsten ihrerseits setzten die Verleihung der Gerichtsbarkeit zur Festigung ihres Territoriums ein. Im allgemeinen standen die Landgerichte als Obergerichte den landesfürstlichen Niedergerichten vor.

Die Zuständigkeit des fürstl. Landgerichts erstreckte sich auf die landesfürstlichen Grundholden sowie auf den landsässigen Adel (die “Landsassen”, mhd. lantsaeze) und deren Hintersassen. Dem im Landgerichtsbezirk ansässigen Adel kam in privat- oder minderschweren kriminalrechtlichen Sachen der Gerichtsstand beim Adelsgericht, bzw. – bei todeswürdigen Delikten – beim fürstlichen Hofgericht zu.

Kaiserliche Landgerichte bestanden in Südwestdeutschland (Franken, Schwaben), wo sie über territorial stark zergliederte Gebiete übergreifende hohe Gerichtsbarkeit auszuüben suchten.

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