Neustift

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Neustift. Zur Pfarrpfründe gehörige Bauerngüter wurden nach dem Recht der “Neustift” ausgegeben, d.h. dass das geliehene Land zu Lebzeiten des Pfarrers auf der Seite des Grundholden vererblich war, dass aber nach dem Ableben des Pfründeninhabers dessen Nachfolger das Leiheland nach eigenem Gutdünken neu vergeben konnte.

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