Reichsfürsten

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Reichsfürsten (mlat. Principes imperii, Capita imperii). Hohe geistl. Würdenträger (Erzbischöfe, Bischöfe) wurden seit dem Wormser Konkordat (1122) vom König direkt mit weltlichen Herrschaftsrechten (s. Regalien) und Reichsgut belehnt und in den Reichsfürstenstand erhoben. Als Reichsfürsten galten auch weltliche Große von herzoglicher oder herzogsähnlicher Funktion, die in unmittelbarem Lehnsverhältnis zum König standen. 1180 schloss sich der Reichsfürstenstand als Adelskaste ab. Von da an konnte man nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Reichsfürstenstandes vom König zum Reichsfürsten erhoben werden. Dem Reichsfürstenstand gehörten mehr geistl. als weltl. Herren an, da das Königtum in ersteren ein Gegengewicht zu den Eigeninteressen des weltl. Adels schaffen wollte.

Reichsfürsten standen als unmittelbare Lehensleute des Königs auf dem Rang des zweiten Heerschildes und unterlagen der Zuständigkeit des königlichen Hofgerichts. Als exklusive Oberschicht erhob sich aus dem Reichsfürstenstand um die Mitte des 13. Jh. das Kollegium der sieben Kurfürsten.

(s. Fürstengesetze, Willebrief)

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