Reichskammergericht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Reichskammergericht. Das königliche Kammergericht wurde 1495 – anlässlich der Verkündung des Ewigen Landfriedens – in das Reichskammergericht umgewandelt, das vom Königshof unabhängig sein und an festem Ort (anfangs in Frankfurt) tagen sollte. Vorsitzender war der vom König berufene Kammerrichter, die 16 Beisitzer wurden von den Reichsständen vorgeschlagen. Sie sollten zur einen Hälfte Adlige, zur anderen Hälfte Juristen sein. Verhandelt wurde nach nach Reichs- und Landesrecht sowie nach Römischem Recht (Gemeinem Recht); in die Zuständigkeit des RKG fielen Landfriedensbruch und Rechtsverweigerung sowie Berufungen gegen Urteile der Landgerichte. Die Gerichtskosten sollten durch eine Reichssteuer, den “Gemeinen Pfennig”, gedeckt werden. Da eine Reichsfinanzverwaltung fehlte, kamen die zur Besoldung einer ausreichenden Zahl von Richtern nötigen Gelder nicht ein. Viele Prozesse schleppten sich daher lange hin oder blieben gar unerledigt. Das Gericht konnte dadurch nicht die nötige Autorität erlangen. Die Schweiz hat die Zuständigkeit des RKG und den Gemeinen Pfennig von vorneherein abgelehnt.

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