Reichskanzlei

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Reichskanzlei (Hofkanzlei; zu mhd. kanzelie, kanzellerie; mlat. cancellaria). Die Ausfertigung königlicher Urkunden und Verträge unterlag der Zuständigkeit der Reichskanzlei, die seit der sächsischen Kaiserzeit vom Erzbischof von Mainz als “archicancellarius sacri imperii per Germaniam” geleitet wurde. Da dieser jedoch häufig nicht bei Hofe anwesend war, lag die eigentliche Leitung bei einem Hof- oder Reichskanzler (cancellarius imperialis, c. aulae, c. curiae regalis). Dieser war zumeist ein Geistlicher im Range eines Bischofs. Als ständiger Vertreter des Hofkanzlers amtete seit Friedrich I. Barbarossa ein Protonotar (Vizekanzler, protonotarius aulae imperialis). Die Kaiserkanzlei am sizilianischen Hof Friedrichs II. glänzte durch ihr literarisches Niveau und war noch richtungsweisend für spätere Reichskanzleien, wie etwa die Karls IV. Kanzleiangestellte waren Notare, Korrektoren und Registratoren. Die Notare verschriftlichten die kaiserliche Verfügung in Anlehnung an überkommene Formeln, Korrektoren sorgten für die endgültige Fassung (die Reinschrift) und Registratoren archivierten das Dokument systematisch in einer Registratur, in der neben ausgehenden auch eingehende Schriftstücke festgehalten waren. Das Kanzleipersonal bestand bis zum 15. Jh. ausschließlich aus Geistlichen (Klerikern).

Otto I. richtete für Italien eine eigene Reichskanzlei ein, die seit 1031 dem Erzbischof von Köln (“archicancellarius sacri imperii per Italiam”) unterstand.

Die Erzkanzler versahen ihr Amt – das im wesentlichen im Beglaubigen und Siegeln von Urkunden bestand – nur bei höchsten Anlässen selbst, so z.B. bei Hof- und Reichstagen oder beim Ausfertigen besonders wichtiger Urkunden und Verträge.

(s. Archiv, Hofämter, Hofkapelle, Kanzlei, Kanzler, Pfalzordnung)

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