Teilbau (Teilpacht). Zwischen Verpächter und Pächter einer Hofstelle wurde im Hochmittelalter häufig ein Teilbauvertrag abgeschlossen, der die Höhe der wechselseitigen Abgaben und Leistungen festlegte. Größere Getreidebauern hielten im 13. Jh. ihren Hof etwa gegen Halb- oder Drittelbau, d.h. sie schuldeten dem Verpächter die Hälfte oder ein Drittel des Getreiderohertrags. Bei Halbbauverträgen, die dem Pächter kaum noch einen Überschuss zur Deckung des Eigenbedarfs erbrachten, lieferte der Grundherr meist das Saatgetreide und half bei Ernte und Düngung. Vom 14. Jh. an kam diese Art des Pachtvertrags außer Gebrauch.
Teilbau
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