Todesstrafen

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Todesstrafen. Das Strafwesen des Mittelalters kannte verschiedene, zum Teil äußerst grausame Methoden der Hinrichtung. Bei der Ahndung mehrerer jeweils todeswürdiger Verbrechen konnte die Strafe durch Kumulation zu einer geradezu unvorstellbar bestialischen Tortur werden. Der Tod wurde herbeigeführt durch

1.) Hängen (das “Richten mit trockener Hand”; vollzogen am Galgen mit einem Hanfseil oder einer Kette; Eintritt des Todes meist durch Erdrosseln oder Ersticken. Häufigste Strafe für Diebe. Das Hängenlassen am Galgen war entehrender Bestandteil der Strafe; s. Henken).

2.) Enthaupten (“Richten mit blutiger Hand”; ausgeführt mit dem Schwert, selten mit dem Beil. Der Scharfrichter schlug dem mit aufgerichtetem Oberkörper auf dem Boden knienden Delinquenten mit – möglichst einem einzigen – weitausholend gegen den Nacken geführten Schwerthieb den Kopf ab. Bei der Dekapitation mit dem Beil kniete der Todeskandidat vor dem Block und legte sein Haupt darauf. Bei beiden Tötungsarten sollten aus dem Verurteilten zwei durch einen Zwischenraum getrennte Stücke gemacht werden. Köpfen galt als “ehrliche” Strafe für Totschlag und Raub, wurde auch gnadenhalber anstelle anderer Todesarten verfügt).

3.) Rädern (s. Rad)

4.) Ertränken (s. Ertränken)

5.) Sieden (“Richten mit dem Kessel an dem Leibe”, vollzogen in Wasser, Öl oder Wein; seltene Strafe für Fälscher, auch für Ketzer).

6.) Verbrennen (s. Scheiterhaufen)

7.) Lebendigbegraben (mit und ohne Pfählen. Seltener angewandte Strafe für Vergewaltigung, Ehebruch oder Sodomie. Beim Pfählen eines lebendigbegrabenen Schänders durfte das Tatopfer die ersten Schläge führen, den Rest erledigte der Henker). Bei Ehebruch wurden die Schuldigen gelegentlich in der Grube übereinandergelegt und so gepfählt. Als Frauenstrafe

wurde Lebendigbegrabenwerden häufig für Kindesmörderinnen verhängt.

8.) Einmauern (anstelle einer verwirkten Todesstrafe bei Höhergestellten. Da der/die

Eingemauerte von den Angehörigen bzw. vom Henker zu essen und zu trinken erhielt, war

das Eingemauertsein eine Form der lebenslangen Haft).

9.) Vierteilen bei lebendigem Leib (wobei vier Pferde an den vier Extremitäten des Verurteilten nach vier Richtungen zerrten und ihn dabei buchstäblich zerrissen) oder – häufiger – nach vorangegangener Tötung. Die Leichenteile wurden an Galgen oder Stangen zur Schau gestellt.

10.) Abhäuten (Schinden, Riemenschneiden; auch als Strafverschärfung vor der eigentlichen

Hinrichtung)

11.) Ausdärmen

12.) Zersägen (Zweiteilen)

13.) Spießen (s. Pfählung)

14.) Zu-tode-zwicken und -reißen mit Zangen.

In Berlin wurden zwischen 1391 und 1448 insgesamt 114 Personen hingerichtet: 46 durch den Strang, 22 durch das Schwert, 20 auf dem Scheiterhaufen, 17 durch das Rad und 9 durch lebendig-Begrabenwerden. In Frankfurt/M. fanden zwischen 1366 und 1400 135 Hinrichtungen statt, in den Jahren von 1401 bis 1560 wurden derer 317 gezählt. In Lübeck gab es von 1371 bis 1460 411 Hinrichtungen, in Breslau von 1456 bis 1525 sogar 454 (von den Verurteilten wurden 251 gehenkt, 103 enthauptet, 25 gerädert, 39 verbrannt, 31 ertränkt, 3 lebendig begraben und zwei gevierteilt). Ein trauriger Rekord wird für Hamburg überliefert: viermal wurden an einem Tag mehr als 70 Seeräuber, siebenmal über 25 Seeräuber hingerichtet. Für einen Berner Scharfrichter ist belegt, dass er 1444 an einem Tag nacheinander 72 Mann köpfte.

(s. Henker, Pfählung, Richtstätte, Verbrechen)

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