Verfestung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Verfestung (mhd. vervestunge, vervestenunge, vestinge, vestnisse = Acht, Haft; lat. proscriptio). Prozessuales Zwangsmittel bei Ladungsungehorsam (lat. contumacia), entsprach dem karolingischen Vorbann (forisbannitio). Der Verfestete war in dem ladenden Gerichtsbezirk nach dreimaligem Ladungsungehorsam vorläufig geächtet, d.h. für rechtlos erklärt und zur Festnahme ausgeschrieben. Durch freiwilliges Erscheinen konnte er sich aus der Verfestung lösen. Bei fortdauerndem Ladungsungehorsam kam der Verfestete in Reichsacht, nach Jahr und Tag in die unlösliche Oberacht (s. Acht). In den Handschriften des Sachsenspiegels sind Verfestete und Geächtete mit einem durch den Hals gestoßenem Schwert kenntlich gemacht; bei Reichsacht trägt der Schwertgriff eine Krone. Die Verfestung wurde fast ausschließlich im niederdt.-ostfälischen Rechtskreis praktiziert und ist im Sachsenspiegel beschrieben (man solle einen Straftäter nur wegen einer “clage verfesten, de an daz lip oder an die hant geit”).

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