Lexikon des Mittealters | Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag |
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Weichbild (mndd. wikbelde, mhd. wichbilde; aus mhd. wich-, wic- = Siedlung, Wik [v. lat vicus = Dorf] und mhd. billich = rechtmäßig, billig [vgl. Unbill]; also soviel wie “Recht einer Siedlung”). Verbreitungsgebiete des seit dem 12. Jh. nachweisbaren Begriffs waren der westfälisch-niedersächsische Raum, der Ostseeraum und der obersächsisch-thüringische Raum (von wo durch das Magdeburger Recht Wort und Begriff bis nach Schlesien und Westpreußen vermittelt wurden). Bedeutungsnuancen des Wortes waren:
wicbilithereht im Sinne von freiem, erblichen Grundbesitzrecht gemäß der städt. Erbleihe, nach Stadtrecht besessene liegende Güter: “ius quod vulgo wicbilede dicitur”. (Münster 1178, Lübeck 1182/83, Bremen 1186)
Bereich, der dem Stadtrecht untersteht. Dazu gehörte auch das unbebaute Umland innerhalb der Stadtgemarkung. (Obersächs.-thür. Raum.)
Die Gerichtsbarkeit über Stadt und Stadtgebiet (vgl. Bannmeile), das Stadtrecht schlechthin. (Magdeburger Recht.)
(s. Muntatsteine)