Züchtigung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Züchtigung (mhd. zühtegunge; v. zühtegen, zühtigen = strafen; lat. castigatio. Zufügung eines körperlichen Übels zum Zwecke der Strafe oder der Erziehung.). Die mildeste Form der Leibesstrafe war die Strafe “an Haut und Haar”, also das Geschlagen- und Geschorenwerden und andere nicht dauerhaft verstümmelnde körperliche Strafen (s. Verstümmelungsstrafen). Das “mit Ruten Streichen” fand stets öffentlich am Pranger statt (“Stäupen” v. mhd. stupe = Pfahl) und war mit Verlust des Haares verbunden, wurde verhängt bei kleinen Diebereien, Beleidigung, Hausfriedensbruch, nicht böswilliger Gotteslästerung sowie als Frauenstrafe und vollzogen vom Scharfrichter oder einem seiner Knechte und von daher ehrenrührig. Weniger entehrend, da nicht öffentlich und von einer Gerichtsperson – dem Stockmeister – vollzogen, waren die Stockschläge auf das blanke Gesäß, verabreicht wegen leichter Ungehorsamkeiten. Die Anzahl der Stockschläge war – etwa nach dem Schwabenspiegel – auf 40 begrenzt, doch wurden – um die Begrenzung nicht zu überschreiten – nur 39 Schläge verabreicht. Vielfach war die Zahl der Schläge jedoch nicht festgelegt, sondern in das Ermessen des Richters gestellt (verbera non dantur ad mensuram).

Bäcker, die untergewichtige Ware verkauft hatten, wurden der “Bäckertaufe” unterzogen. Dabei wurde der Delinquent in einen Korb (“Bäckerkäfig”) getan und mittels eines Wippgalgens (schupfe) entsprechend der Größe seines Vergehens mehrfach in einem Brunnen oder einem Tümpel untergetaucht.

Mit Rutenstreichen und Stockschlägen wurde auch in der Erziehung, in der Schule (s. Schulmeister) und Lehre (s. Lehrjunge) nicht gespart. Der Schwabenspiegel verbietet dem Lehrherrn das Blutigschlagen und begrenzt die Zahl der Schläge auf 12. Ehemännern stand das Züchtigungsrecht bei sittlichen Verfehlungen der Ehefrau zu; auch hierbei war Körperverletzung zumeist strafbar, schwangere Frauen durften nicht geschlagen werden. Das hausväterliche Züchtigungsrecht galt auch gegenüber dem Gesinde und war ähnlich eingeschränkt wie das vorgenannte (Verbot der Tötung oder der Herbeiführung blutender Wunden).

Nach der Benediktregel, der Vorbildcharakter für viele Mönchsregeln zukam, galten “Schläge oder sonstige körperliche Züchtigungen” als adäquate Strafen für verstockte, bösartige und widerspenstige Sünder gemäß den Schriftworten “Ein Tor wird durch Worte nicht gebessert” und “Züchtige deinen Sohn mit der Rute, dann bewahrst du seine Seele vor dem Tode”. Knaben und jüngere Brüder, denen die rechte Einsicht noch fehlt, “züchtige man mit strengem Fasten oder bestrafe sie mit empfindlichen Schlägen, damit sie gebessert werden”.

(s. Klosterleben, Ohrfeige)

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