Gewalttätigkeit

Cinque Terre Forest
Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
Erkunde das Mittelalter: Über 3.979 Seiten und mehr als 6.400 Einträge bieten dir einen tiefen Einblick in diese Ära. Vom Ablass bis zur Zunftordnung - dieses eBook ist dein Guide durch die Geschichte, Gesellschaft und Kultur Europas von 500 bis 1500 n. Chr. Entdecke in „Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen“ auf 111 Seiten die mittelalterliche Burgenwelt: Architektur, Alltag und ihre Rolle im Mittelalter kompakt erklärt.

Gewalttätigkeit (v. mhd. gewalten = Gewalt antun, mit Gewalt erzwingen; gewalt tuon = grausam sein). Sma. städtische Gerichtsprotokolle, Statuten und Bußkataloge sowie ländliche Weistümer belegen, dass Raufereien und Messerstechereien eine ständige Störung des städtischen oder dörflichen Friedens darstellten. Sie entzündeten sich meist nächtens und in Wirtshäusern, auch bei ausgelassenem Tanz- oder Fasnachtstreiben, hatten Verluste beim Glücksspiel, Eifersucht oder Beschimpfungen zum Anlass und endeten mit Blessuren bis hin zu blutenden Wunden oder gar mit dem Tod. Mitverantwortlich für jäh aufbrausende Prügeleien waren Trunkenheit und die von Kindsbeinen an vertraute – zunächst erlittene, später selbst geübte – brutale Gewalt. (An körperliche Züchtigung übler Form war man spätestens von der Schul- oder der Lehrzeit und vom Strafvollzug her gewohnt. Auch bei den häufigen Tierquälereien oder Vergewaltigungen, bei Raubüberfällen und Mordbrennerei zeigte sich ungehemmte Brutalität.) Wenn sich auch die Verordnungen gegen Gewalttätigkeiten auf Konflikte in den Wirtshäusern und auf den Straßen bezogen, kann man doch davon ausgehen, dass es hinter den Mauern der Burgen, Schlösser, Patrizierhäuser, Handelskontore oder Klöster auch Gewalttätigkeit gab – und auch davon, dass Frauen daran aktiv beteiligt waren.

Etwa ein Drittel aller städtischen Strafdelikte betrafen Gewalttätigkeiten, wobei wohl längst nicht alle gerichtskundig wurden. Verhängte Strafen bestanden meist in Geldbuße, Haft oder Stadtverweisung. In Rostock wurde um 1300 das Ohrfeigen mit vier Schilling Buße bestraft. Der Göttinger Rat bedrohte Stadtfriedensbruch in Form von Raufereien mit 20 Mark Strafe oder vierwöchiger Turmhaft. Nach einem Weistum des mittelfränkischen Herzogenaurach hatte derjenige, der einem anderen den Krug an den Kopf warf, 6 Pfennig Starfe zu zahlen; ging der Wurf daneben, 12 Pfennig. (Schon allein vom Versuch einer Körperverletzung soltte durch Strafverdoppelung abgeschreckt werden.)

Das Führen von Schwertern und langen Messern innerhalb der Stadtmauern oder wenigstens nach dem Abendläuten war in vielen Städten verboten. Allerdings war die Zahl der Stadtbüttel für eine wirkungsvolle Kontrolle zu gering. Gegen die Wirksamkeit der Waffenverbote spricht auch deren häufige Erneuerung.

(s.a. Erziehung, Fehde, Folter, Grausamkeit, Lehrjunge, Mord, Raub, Raubritter, Schulmeister, Tierquälerei (s. Tierethik), Totschlag, Vergewaltigung, Verwundung, Züchtigung)

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Volkert, Wilhelm (Autor)
4,43 EUR
Bestseller Nr. 5
Nach oben scrollen