Kanonisches Alter

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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kanonisches Alter. Das für bestimmte kirchliche Rechtsakte (z.B. Eintritt in ein Kloster, den Empfang kirchl. Weihen) vorgeschriebene Mindestalter. Als volljährig und damit rechtsfähig galt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres (persona maior, i. Ggs. zur jüngeren persona minor). Die Fähigkeit zum Gebrauch der Vernunft wurde einem mit sieben Jahren zugesprochen. Gültige Ehen konnten von Männern ab 16, von Frauen ab 14 Jahren geschlossen werden. Diese Altersgrenzen wurden jedoch nicht streng eingehalten; so gab es sowohl Frühehen zwischen 12- und 14-Jährigen als auch Novizen unter zehn Jahren.

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