Landstände

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Landstände. Im 13. Jh. schloss sich der landsässige Adel (meliores et maiores terrae) eines Territoriums zur gemeinsamen Interessenswahrnehmung dem Landesfürsten (dominus terrae) gegenüber in genossenschaftlichen Einungen zusammen. Aufgrund lehensrechtlicher Verbindungen war der Landsassenadel der Landesherrschaft gegenüber steuerpflichtig, doch ließ er sich die Steuerleistung durch Anerkenntnis der Herrschaftsausübung über die Hintersassen und sonstigen Abhängigen (vor allem in der niederen oder Patrimonialgerichtsbarkeit) honorieren. Im 14. Jh. kam es zu entsprechenden landständischen Zusammenschlüssen von Prälaten und Pröpsten, soweit sie als Klosterherren Herrschafts- und Gerichtsrechte über Hintersassen ausübten. Ebenfalls im 14. Jh. formierten sich Ratsvertreter der Städte und Märkte, welche unter landesfürstlicher Herrschaft standen, zu Einungen. In Ostfriesland und in Tirol bildeten sich auch bäuerliche Korporationen als Landstände. Im 14./15. Jh. konnte die fürstliche Herrschaft nicht mehr ohne die auf Landtagen zusammengerufenen Landstände ausgeübt werden. (Erst im 16. Jh. sollte der landesfürstliche Absolutismus den Einfluss der Landstände zum Schwinden bringen.)

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