Acht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Acht (ahd. ahda = Verfolgung [eines Friedlosgelegten]; lat. proscriptio). Bei schweren, ehrlosen Delikten (wie Raub, Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung), konnte nach germanischem und mittelalterlichem Recht auf Ausstoßung aus der Gemeinschaft (Ächtung, Acht) erkannt werden. Auch bei Ladungsungehorsam konnte ein Beklagter geächtet werden. Erschien der Geächtete trotz dreimaliger Ladung nicht binnen Jahr und Tag vor Gericht, verfiel er der endgültigen Oberacht (Aberacht; mhd. oberahte), einem verschärften Grad der bereits bestehenden Acht (mhd. underahte). Die Ächtung machte den Missetäter ehr- und rechtlos (mhd. vogelvri; mlat. exlex et infamis), zum Feind des Königs und des Volkes (nobis et populo nostro inimicus) und gab ihn der Fehde der Allgemeinheit preis. Sein Vermögen wurde eingezogen, Haus und Brunnen wüst gelegt, galten sie doch als unrein wie der Geächtete selbst. Er floh als “Waldgänger” menschliche Ansiedlungen und durfte von jedermann niedergemacht oder als Gefangener vor Gericht gebracht werden. Wer einen Geächteten (proscriptus) aufnahm oder sonstwie unterstützte, verfiel selbst der Acht. Die Ehefrau eines Geächteten galt als Witwe, seine Kinder als Waisen.

Die Acht konnte ursprünglich nicht gesühnt werden, später wurde die Ablöse durch Geldhingabe (Achtschatz; mhd. aechteschaz) eingeführt. Als Verschärfung von Acht und Oberacht galt daher die Friedloslegung, denn aus ihr konnte man sich nicht mehr lösen. Ihr folgte nicht nur der Verlust der Lehen, sondern auch des Erbgutes und aller Würden.

Ab 1220 folgte auf Kirchenbann die weltliche Acht, von 1281 an zog auch umgekehrt weltliche Acht den kirchlichen Bann nach sich.

Blieb die Ächtung auf einen Gerichtsbezirk beschränkt, sprach man von ®”Verfestung” (mhd. vervestenunge, vervestunge). Die im ganzen Reichsgebiet gültige Acht wird als “Reichsacht” (lat. proscriptio regis, bannum imperiale) bezeichnet. Ihre größte Wirksamkeit hatte sie im SMA., als sie vom Hofgericht zur Einlasserzwingung sowie als politisches Strafmittel verhängt wurde. (Unter “Einlass” ist die Bereitschaft des Beklagten zu verstehen, sich mit dem Kläger in einen Rechtsstreit einzulassen.)

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