Bann

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Bann (mhd., ahd. ban; lat. edictum, interdictum, proscriptio; mlat. bannitio, bannus = Gebot oder Verbot unter Strafandrohung; auch: die Strafe des Ausschlusses best. Personen aus der Gemeinschaft [oft identisch mit der Acht; oder: die Gerichtsbarkeit und deren Gebiet). Bezeichnung für die Gewalt der Obrigkeit (des Königs oder eines Territorialherrschers), mit Strafandrohung bewehrte Gebote und Verbote aufzustellen. Von höchster Bedeutung war der vom König ausgeübte Bann (Friedens-, Gerichts-, Heerbann). In den vom König zu Bannbezirken erklärten Gebieten stand auf bestimmte Vergehen eine verschärfte Strafe. – Das Bannrecht konnte weiterverliehen werden (s. Bannleihe; beispielsweise verlieh der König seinen Grafen den Gerichtsbann). Nachdem die Reichsfürsten infolge ihrer Belehnung durch den König den Gerichtsbann selbst ausüben konnten, gaben sie diesen ihrerseits an von ihnen eingesetzte Richter weiter. Übertretungen des Banns wurden strafrechtlich (durch Bannbuße) verfolgt. Für Verstöße gegen den Königsbann waren 60 Schilling Buße zu leisten, für solche gegen Grafenbann 15 Schilling.

Als Bann (Zwangs- und Bannrechte) wurden auch monopolistische Verfügungen bezeichnet, die, etwa beim Mühlenbann, dem Grundherrn das alleinige Recht zur Einrichtung einer Mühle sicherte und seine Grundholde zu deren gebührenpflichtigen Nutzung zwang. Ähnliche Bannrechte galten für Schlacht-, Back-, Brau-, Gast- und Badhäuser. Fisch-, Wild- und Forstbann regelten Fisch- und Jagdrecht sowie Holznutzung. Auch derlei Bannrechte konnten verliehen oder verkauft werden.

(s. Bannmeilenrecht, Bannrechte, Mühlenbann, Mühlenzwang s. Müller, Schlachthauszwang s. Metzger, Stapelrecht, Straßenzwang, Zwing und Bann)

Im Kirchenrecht unterschied man den vom Bischof verhängten Großen Bann (bannus episcopalis), d.h. den Ausschluss aus der sichtbaren Gemeinschaft der Gläubigen (s. Anathema; “große” Exkommunikation), wegen des unauslöschlichen Charakters der Taufe nicht aber den Ausschluss aus dem mystischen Leib der Kirche, und den Kleinen Bann, d.h. den Ausschluss vom Empfang der Sakramente (“kleine Exkommunikation”; s. Interdikt). Seit dem frühen 13. Jh. war der Kirchenbann mit der weltlichen Ächtung (s. Acht) gekoppelt: “Jemanden in Acht und Bann tun”.

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