Befestigungsrecht

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Befestigungsrecht (Burgbaurecht). Die Tradition des Burgenbaus im fränkischen Imperium reicht bis ins 8. Jh. zurück. Befestigte Plätze sollten neu eroberte Gebiete sichern und äußere Feinde abwehren. Die Anlage einer Burg war zwar an königliche Privilegierung gebunden (Burgenbauregal), doch reichte die Macht der Zentralgewalt nicht aus, um den Burgenbau durch adlige Herren zu unterbinden. Schon im Frühmittelalter war das Privileg, Burgen anzulegen, auch an geistliche Herren (Bischöfe, Äbte) verliehen werden. So wurde manche Domfreiheit ummauert (z.B. Regensburg, Bremen, Hildesheim, Paderborn, Meißen) und manches Kloster militärisch gesichert (s. Klosterburgen). Die Stammesherzöge hatten autochthones Befestigungsrecht. Die Markgrafen waren von Amts wegen zum Befestigungsbau innerhalb des Markengebietes befugt. Das ursprüngliche Königsrecht der Konzessionierung von Burgen- und Befestigungsbauten wurde im Lauf des Mittelalter von Fürsten, Grafen, Herren und Städten usurpiert. Letztere konnten zum Bau und Unterhalt der Wehranlagen eine Verbrauchssteuer (s. Ungeld) erheben.- Kraft des Burgbanns konnte der König die im Umkreis eines Burgenortes siedelnden Untertanen zum Burgenbau aufbieten. Später haben sich auch Städte auf den Burgbann berufen, wenn sie Umwohner zu Errichtung, Ausbesserung oder Verteidigung städtischer Befestigungsanlagen aufriefen.

Aus dem Jahr 864 stammt ein Edikt Karls d. Kahlen, welches den Grafen aufträgt, alle ohne königliche Genehmigung angelegten “Burgen, Befestigungen und Verhaue”, sofern sie die Umgegend bedrückten, zu zerstören.

Erstmals im Sachsenspiegel (um 1230) wurde kodifiziert, welche Wehrbauten dem Befestigungsrecht unterlagen: Gräben von solcher Tiefe, dass man Erde nicht mehr frei herausschaufeln konnte; Mauern oder Palisaden, deren oberen Rand ein Reiter nicht mehr erreichen konnte; Gebäude, deren Türschwelle über Kniehöhe lagen; Gebäude mit mehr als drei Geschossen; Bauten mit Wehrgängen, Zinnen und Schießscharten.

Einer einmal zugelassenen Burg konnte die Lizenz nur dann wieder entzogen werden, wenn die Burg zum Landfriedensbruch missbraucht wurde, wenn sie einem gerichtlich verfolgten Straftäter Zuflucht gewährte oder wenn der Burgherr geraubtes Gut entgegen richterlicher Aufforderung nicht herausgab. In diesen Fällen hatte der Landrichter die Pflicht, die Burg zu brechen und zu schleifen. Eine derart rechtskräftig verurteilte und niedergebrochene Burg durfte niemals mehr aufgebaut werden, es sei denn mit königlicher Lizenzierung. Im übrigen konnten Burgen erneuert, erweitert und verstärkt werden, ohne dass dazu eine zusätzliche Erlaubnis eingeholt werden musste.

(s. Burg, Kirchenburg, Klosterburgen, Öffnungsrecht, Stadtbefestigung, Wehrkirche (s. Kirchenburg)

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