Beichte

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Beichte (mhd. bihte, bihtat; ahd. bijiht; von bijehan = bekennen). Zur Vergebung der Sünden und Nachlass der Sündenstrafen durch das Sakrament der Buße sind Reue (contritio cordis = Zerknirschung des Herzens), mündliches Sündenbekenntnis (confessio oris) und Bußwerke (satisfactio operis) vonnöten. Das Sündenbekenntnis wurde ursprünglich öffentlich und allgemein abgelegt; vom 9. Jh. an setzte sich allmählich die Praxis der privaten und geheimen Ohrenbeichte durch, die bis dahin nur bei schweren Sünden üblich war. Das 4. Laterankonzil von 1215 bestimmte, dass jeder Gläubige wenigstens einmal jährlich zu beichten habe; außerdem wurde die Beichte vor dem Beginn einer ärztlichen Behandlung verpflichtend vorgeschrieben. Die jährl. Beichte erfolgte gewöhnlich vor der Osterkommunion. Ansonsten beichtete man vor einem Kampf, bei schwerer Verwundung, bei lebensgefährlicher Erkrankung, vor der Hinrichtung, vor Antritt einer Reise und vor jedwelchen gefährlichen Unternehmungen. Ort der Beichte konnte dementsprechend das offene Feld, das Privatgemach, der Kerker oder die Kirche sein. Das dem Beichtpriester (confessarius, confessionarius) unter dem Beichtsiegel (sigillum confessionis) anvertraute Sündenbekenntnis ist bei Androhung schwerer Kirchenstrafe gegen Offenbarmachung, auch vor Gerichten, geschützt (Beichtgeheimnis). Umstritten war, ob auch Diakone die Beichte abnehmen dürften. Die zunehmend rigidere Ablehnung der Laienbeichte – außer in äußersten Notlagen – charakterisiert ein Ausspruch des Caesarius von Heisterbach: “Archidiaconus, si non fuerit sacerdos, asinum poterit ligare et solvere, non animam.” Dem Beichtvater standen – zunächst in Form von Bußbüchern, im Spätmittelalter in der von Beichtsummen – Schriften zur Beichtpraxis zur Verfügung. Waren Bußbücher Strafkataloge nach dem Brauch der alten Stammesrechte, so ermöglichten die Beichtsummen eine Qualifizierung der Sündenschuld anhand des kanonischen und des Römischen Rechts. Beispiele: die dt. Beichtsummen der Dominikanerpatres Johannes von Freiburg und Berthold von Freiburg, die “Summa confessorum” des Franziskaners Johannes von Erfurt (alle Ende des 13. Jh.). Seit dem Spätmittelalter wurde den Gläubigen die Gewissenserforschung durch sog. Beichtspiegel erleichtert, in denen die Vielzahl möglicher Sünden – nach den Zehn Geboten geordnet – aufgelistet war. br

Etwa gleichzeitig mit der Ohrenbeichte kam die Praxis der “reservierten Fälle” auf. Darunter sind schwere Sünden häretischer oder moralischer Art zu verstehen, die vom Beichtpriester an den Bischof gemeldet werden mussten, deren Behandlung dem Bischof reserviert war. So wurde in diesen Fällen die Beichte zu einem Mittel der Überwachung.

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