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Bergrecht. Im Frühmittelalter bestand zunächst königliches, später landesherrliches Hoheitsrecht („Bergregal“/“Ius regale montanorum“) über die mineralischen Bodenschätze (Erze, Salz). Seit dem 11. Jh. waren Bestrebungen im Gange, das Abbaurecht vom Grundbesitz zu trennen. Kaiser Friedrich I. ließ sich auf einem Reichstag 1158 in der „Constitutio de regalibus“ das Salz- und Silberregal bestätigen. In der „Goldenen Bulle“ von 1356 übertrug Kaiser Karl IV. den geistl. und weltl. Kurfürsten das Bergregal über „sämtliche Gold- und Silbergruben und Bergwerke auf Zinn, Kupfer, Eisen, Blei und beliebige andere Metalle und auch auf Salz“. Die Freiheit, auch ohne Einwilligung des Grundherrn auf dessen Grund Erzsuche und Bergbau zu betreiben („Bergbaufreiheit“) wurde Ende des 12. Jh. durch Bergrechte reglementiert, in denen neben der Finderbeleihung auch den Interessen des Grundherrn Rechnung getragen wurde. Bergbeamte (Bergmeister, Zehnter) mussten von Ort und Art des abzubauenden Erzes unterrichtet werden, sie überwachten die Einhaltung des zugewiesenen Grubenfeldes und fristgerechte Betreibung des Baus (s. Mutung). Eines der einflussreichsten Bergrechte war das der Stadt Freiberg (Sachsen). Es war aus dem Goslarer Recht hervorgegangen und bekam Einfluss auf die Bergrechte in Schweden, Ungarn Italien, Frankreich und England. Nach dem Freiburger Recht war das Eigentum an Bodenschätzen vom Grundeigentum geschieden, d.h. der Finder konnte abbauen, sofern er dem Grundeigentümer eine Abfindung und dem Landesherrn eine an der Förderung bemessene Abgabe (Berggefälle, Bergzehnt) entrichtete. In den folgenden Jh.en entwickelten sich viele regional unterschiedliche Bergordnungen, was zu einer Zersplitterung des Bergrechts führte. Davon ausgenommen waren Erzlager in unbewohnten Gebieten, etwa in entlegenen Gebirgsregionen, die von den Fürsten „als res nullius und damit als ihr Patrimonium angesehen werden“ konnten (Kellenbenz, H.).
(Nicht zum Regalbergbau zählte der Steinkohlenbergbau; dieser war regional nach Konzessionierung durch die jeweilige Grundbesitzer geregelt.)
(Gewerkschaft, Kohleförderung, Kuxe)
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