Braurecht

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Braurecht, Braugerechtigkeit, Braugerechtsame (zu mhd. briuwen= brauen und gerehtec-heit=privilegium; mlat. ius braxandi, ius cerevisiarum). Bierbrauen gehörte im Frühmittelalter zu den häuslichen Versorgungstätigkeiten. Als jedoch größere Brauhäuser, etwa die der Klöster und Fronhöfe, zu Überschussproduktion und Bierhandel übergingen, zogen die Landesherren das Braurecht an sich und gewährten es gegen Gebühr weiter. Es war an Grundbesitz gebunden, sei er im Eigen von Klöstern, Adligen oder Städten. Die wohl früheste Erwähnung des Braurechts findet sich in dem Vertragswerk, das 842 von den Königen Ludwig dem Deutschen und Karl II. dem Kahlen geschlossen wurde (s. “Straßburger Eide”). Darin werden Herzöge, Markgrafen und Bischöfe durch die Begnadung mit Privilegien (u.a. mit dem Braurecht) an die Zentralmächte gebunden.

In einer Braugerechtsame, die 974 durch Kaiser Otto II. dem Bischof Notker von Lüttich für die Abtei Fosses gewährt wurde, wird das Braurecht als “Material zur Bierherstellung” (materia cervise) bezeichnet, also den Rohstoffen zum Brauen gleichgestellt. – Der Freisinger Bischof Otto verlieh 1146 den Mönchen von Weihenstephan das Recht zum Bierbrauen und zum Ausschank.

Das Braurecht umfasste alle Tätigkeiten des Bierbrauers, angefangen mit dem Mälzen und bis hin zum fassweisen Vertrieb und zum portionsweisen Ausschenken.

In Fällen von allgemeiner Hungersnot und Teuerung konnte das Braurecht außer Kraft gesetzt werden, um das knappe Getreide (Gerste, Hafer, Weizen) fürs Brotbacken zu reservieren. So geschah es z.B. 1292 und 1317 im Herzogtum Bayern. Von dem Verbot ausgenommen blieben die Klosterbrauereien.

In den Statuten der Freien Reichsstadt Mühlhausen aus der ersten Hälfte des 14. Jh. steht zum städt. Braurecht, dass dieses nur Demjenigen zustehen konnte, der Bürger der Stadt war, Steuern zahlte und Wehrdienst leistete, außerdem stadtsässigen Adligen und Klöstern, die für den jeweiligen Eigenbedarf brauten. Damit war die Konkurrenz durch Importbier und aus Braustätten von Nichtbürgern ausgeschlossen.

(s. Bann, Bannmeilenrecht, Bierbrauen, Privileg)

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