Capitularia

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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capitularia (Kapitularien, weil die Gesetzessammlungen in Artikel, lat. capitula, gegliedert waren). Erlasse, Verordnungen, Verlautbarungen der fränkischen Herrscher (8. – 10. Jh.), die von Kommissionen vorbereitet, von der Versammlung der Großen beraten und vom König öffentlich verkündigt wurden. Die Capitularien entsprachen den alten Dekreten und Edikten, ihre Rechtsgrundlage bildeten die christliche Sittenlehre und die königliche Banngewalt. Sie befassten sich mit weltl. (capitularia mundana) und – häufiger – mit kirchl. Recht (capitularia ecclesiastica), wobei sie eher auf den konkreten Anlass als auf allgemeine Wirkung angelegt waren. Einer dritten Kategorie (capitularia mixta) werden solche Kaptularien zugerechnet, welche zugleich weltliches wie kirchliches Recht betrafen. Nachläufer der fränk. Kapitularien finden sich unter den Ottonen und Saliern. Die capitularia mundana gliedern sich in

1.) Ergänzungen zu den Stammesrechten, den leges barbarorum (capitularia legibus addenda)

2.) programmatische Kapitularien mit eigenem Zweck (capitularia per se scribenda), z.B. “Adminitio generalis” Karls d. Gr. von 789, und

3.) Dienstanweisungen für die Königsboten, die missi dominici (capitularia missorum).

Auch die Abgaben für die Benutzung grundherrschaftlicher Ländereien und Einrichtungen (Mühlen etc.) sind durch Capitularien geregelt, so im ®”Capitulare de villis” von etwa 792/93. Das große Capitulare von Herstal (779) sollte der Friedenssicherung im Reich dienen. Es enthielt scharfe Bestimmungen gegen das Räuber- und Bandenunwesen und verordnete die Beilegung der Fehde durch Sühnezahlung. Das Capitulare “Admonitio generalis” (Allgemeine Ermahnung; 789) zur Glaubenslehre wollte “errata corrigere, superflua abscindere, recta cohartare” (Irriges berichtigen, Überflüssiges beschneiden, Richtiges erzwingen). Es stellte eine umfassende Anweisung zu gottgefälligem Lebenswandel für Klerus und Laienvolk dar. Die “Admonitio” (Erinnerung, Ermahnung, Einschärfung) enthielt auch Bestimmungen zur Normierung von Münz-, Gewichts- und Maßeinheiten und forderte deren Einteilung anhand ganzzahliger Relationen.

Da einige Anordnungen immer wieder aus neue eingeschärft werden mussten, darf man auf Schwierigkeiten bei der praktischen Durchsetzung schließen. Grund dafür war außer einem Widerstand bei den Adressaten wohl die Tatsache, dass Kapitulare nicht schnell genug und nicht in genügender Anzahl kopiert und verbreitet wurden.

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